Meldung eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels

Es können ausschliesslich die in der Liste der frei importierbaren Pflanzenschutzmittel aufgeführten Produkte importiert werden, d.h. Produktname, ausländischer Bewilligungsinhaber und ausländische Zulassungsnummer müssen den Angaben in der Liste entsprechen.Die Liste wird auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) publiziert.

Pflanzenschutzmittel müssen gemäss Artikel 39 der Pflanzenschutzmittelverordnung(PSMV, SR 916.161) innerhalb von 3 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen durch den Importeur gemeldet werden.

Letzte Änderung 15.02.2022

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