Hier finden Sie wichtige Informationen und Änderungen zur Chemikaliengesetzgebung.
22.03.2023: Merkblatt zu Fluoralkylsilanol-Verbindungen
Der Umgang mit Fluoralkylsilanol-Verbindungen kann zu akuten Gesundheitsschädigungen von Arbeitnehmenden führen.2022 gab es einige Hospitalisierungen nach Arbeiten mit Fluoralkylsilanol-Verbindungen. Solche Arbeitsunfälle sollen zukünftig vermieden werden können. Aus diesem Grund hat das SECO in enger Zusammenarbeit mit der SUVA ein Merkblatt erstellt.
17.01.2023: REACH, EU: Kandidatenliste um neun Einträge mit besonders besorgniserregenden Stoffen erweitert
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgende besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) hinzugefügt:
Name |
EC Nr., Listennr. |
CAS Nr. |
---|---|---|
1,1'-[ethane-1,2-diylbisoxy]bis[2,4,6-tribromobenzene] |
253-692-3 |
37853-59-1 |
2,2',6,6'-tetrabromo-4,4'-isopropylidenediphenol |
201-236-9 |
79-94-7 |
4,4'-sulphonyldiphenol |
201-250-5 |
80-09-1 |
Barium diboron tetraoxide |
237-222-4 |
13701-59-2 |
Bis(2-ethylhexyl) tetrabromophthalate covering any of the individual isomers and/or combinations thereof |
- |
- |
Isobutyl 4-hydroxybenzoate |
224-208-8 |
03.02.4247 |
Melamine |
203-615-4 |
108-78-1 |
Perfluoroheptanoic acid and its salts |
- |
- |
reaction mass of 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(1,1,1,2,3,3,3-heptafluoropropan-2-yl)morpholine and 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(heptafluoropropyl)morpholine |
473-390-7 |
- |
Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html
Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html
13.10.2022: Elektronische Zustellung der Verfügungen
Die Anmeldestelle Chemikalien bietet Firmen an, Verfügungen zu Übergangszulassungen (Biozidprodukte) sowie Anmeldungen (neue Stoffe) in elektronischer Form über die gesicherte Zustellplattform «IncaMail» zu erhalten.
15.06.2022: REACH, EU: Kandidatenliste um 1 besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) erweitert
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgenden Stoff hinzugefügt:
Name |
EC Nr., Listennr. |
CAS Nr. |
---|---|---|
N-(hydroxymethyl)acrylamide |
213-103-2 |
924-42-5 |
Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html
Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html
19.04.2022: Anhang XIV REACH wurde um 5 besonders besorgniserregende Stoffe auf 59 zulassungspflichtige Stoffe erweitert.
• Tetraethyllead (TEL) (EC 201-075-4, CAS 78-00-2);
• 4,4'-bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)trityl alcohol [with ≥ 0.1% w/w of Michler's ketone (EC 202-027-5) or Michler's base (EC 202-959-2)] (EC 209-218-2, CAS 561-41-1);
• Reaction products of 1,3,4-thiadiazolidine-2,5-dithione, formaldehyde and 4-heptylphenol, branched and linear (RP-HP) [with ≥ 0,1% w/w 4-heptylphenol, branched and linear (4-HPbl)] (EC -, CAS -);
• 2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate (DOTE) (EC 239-622-4, CAS 15571-58-1);
• Reaction mass of 2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate and 2-ethylhexyl 10-ethyl-4-[[2-[(2-ethylhexyl)oxy]-2-oxoethyl]thio]-4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate (reaction mass of DOTE and MOTE) (EC -, CAS -).
Nach dem Ablauftermin ("Sunset Date") ist deren Verwendung oder Inverkehrbringen zur Verwendung in der EU ohne Zulassung verboten. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie beim REACH-Helpdesk der Anmeldestelle Chemikalien.
REACH Helpdesk
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/reach-zulassung.html
Commission Regulation (EU) 2020/171
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32020R0171
30.03.2022: Vergällungspflicht von CBD-haltigen Chemikalien (Duftöle)
10.02.2022: REACH, EU: Kandidatenliste um vier Einträge mit besonders besorgniserregenden Stoffe erweitert
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgende besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) hinzugefügt:
Name |
EC Nr., Listennr. |
CAS Nr. |
---|---|---|
6,6'-di-tert-butyl-2,2'-methylenedi-p-cresol |
204-327-1 |
119-47-1 |
tris(2-methoxyethoxy)vinylsilane |
213-934-0 |
1067-53-4 |
(±)-1,7,7-trimethyl-3-[(4-methylphenyl)methylene]bicyclo[2.2.1]heptan-2-one covering any of the individual isomers and/or combinations thereof (4-MBC) |
- |
- |
S-(tricyclo(5.2.1.02,6)deca-3-en-8(or 9)-yl O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) phosphorodithioate |
401-850-9 |
255881-94-8 |
Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html
Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html
18.06.2021: Der Entscheid des Bundesrates, die Verhandlungen zum Institutionellen Abkommen (InstA) zu beenden hat derzeit keine Auswirkungen auf das bestehende Abkommen mit der EU im Bereich Biozide (MRA, SR 0.946.526.81, Kapitel 18).
Die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen und der Marktzugang bleiben gewährleistet. Die Schweizer Behördenvertreter sind wie bis anhin in den diversen EU Gremien und Arbeitsgruppen integriert und haben weiterhin Zugang zu den Daten.
Aufgrund der abgebrochenen Verhandlungen werden jedoch keine neuen Abkommen mehr abgeschlossen und bestehende Abkommen können nicht aktualisiert resp. neu verhandelt werden (z.B. wenn Basiserlasse der Abkommen durch neue EU Verordnungen ausser Kraft gesetzt werden).
Das Kapitel 18 Biozide wurde aufgrund der im Jahre 2013 in der EU neu in Kraft getretenen Biozidprodukteregulierung, welche die Richtlinie ausser Kraft setzte, neu verhandelt und ist 2015 in der aktualisierten Version in Kraft getreten. Die Rechtsgrundlagen im Kapitel 18 sind aktuell und wir gehen nicht davon aus, dass in naher Zukunft neue Rechtsgrundlagen der EU eine Aktualisierung resp. Neuverhandlung des Kapitels 18 bedingen würden.
Die gescheiterten Verhandlungen zum InstA haben daher momentan keine Auswirkungen auf das bestehende Kapitel 18 Biozide des MRA.
09.04.2020: Allgemeinverfügung Nr. 2 für Desinfektionsmittel
Die Anmeldestelle Chemikalien erlässt eine Ausnahmezulassung für Flächendesinfektionsmittel auf Basis von Aktivchlor. Damit soll Engpässen in der Versorgung entgegengewirkt werden.
Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel
28.02.2020: Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel und Liste der vom BAG zugelassenen Desinfektionsmittel zur Bekämpfung von Influenza und Coronaviren
Das BAG erlässt eine Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis. Damit soll Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung entgegengewirkt werden. Ausserdem wurde eine Liste mit vom BAG zugelassenen Desinfektionsmittel publiziert, welche zur Bekämpfung von Influenza und Coronaviren eingesetzt werden können.
30.10.2019 Öffentliche Konsultation zum Wirkstoff mit Ausschlusskriterien DBNPA
Folgender biozider Wirkstoff befindet sich zur Zeit in der EU in öffentlicher Konsultation:
• DBNPA für Produktart 4
Weitere Details:
06.03.2019 Analysemethoden für Chlorparaffine
Für kurzkettige Chlorparaffine trat durch ihre Aufnahme in die Anlage A des Stockholmer Übereinkommens per Ende 2018 ein globales generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot in Kraft. Für die Schweiz befinden sich die Verbotsbestimmungen im Anhang 1.1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). Für den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften kann es notwendig sein, kurzkettige Chlorparaffine in Proben zu messen. Aufgrund der komplexen und unbekannten Zusammensetzung von Chlorparaffin-Gemischen in Produkten stellen der Nachweis und die akkurate Quantifizierung von Chlorparaffinen allerdings eine ausserordentlich grosse Herausforderung dar. Um Fehlquantifizierungen zu vermeiden, verfasste Dr. Christian Bogdal (ETH Zürich) im Auftrag des BAFU eine Übersicht über die bestehenden analytischen Methoden zur quantitativen Erfassung von Chlorparaffinen in Proben und evaluierte die Methoden bezüglich ihrer Vorteile und Einschränkungen kritisch.
Die Publikation «Analysemethoden für Chlorparaffine für den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften» ist auf der Website BAFU verfügbar:
https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/chemikalien/publikationen-studien/studien.html
06.02.2019 Stakeholder Meeting 2019
Am Freitag, 1. März 2019 findet das diesjährige Stakeholder Meeting RPC statt.
Das RPC Stakeholder Meeting richtet sich an interessierte Akteure aus:
Industrie, Produzenten, Importeure, kantonale Behörden, ToxInfo Suisse und Softwarehersteller
Ziel der Veranstaltung ist es, sich über den aktuellen Zustand so wie die zukünftigen Weiterentwicklungen des RPC auszutauschen
05.02.2019 Eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI)
Das folgende Dokument beschreibt die derzeitige Situation zur Generierung eines UFI gemäss Artikel 15a der Chemikalienverordnung.
05.02.2019 Strategie Chemikaliensicherheit
Der Bundesrat hat aufgrund der Ergebnisse der im Jahr 2013 durchgeführten Evaluation des departementsübergreifenden Vollzugs des Chemikalienrechts die Bundesstellen beauftragt, eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten. Die vorliegende Strategie ist Ausdruck des gemeinsamen Verständnisses der am Bundesvollzug des Chemikalienrechts beteiligten Bundesstellen zur Chemikaliensicherheit und soll die Zusammenarbeit stärken. Gegen aussen schafft sie Vertrauen, indem sie Interessenvertretern, anderen Bundesstellen und der Politik gegenüber aufzeigt, welche Ziele verfolgt werden. Die Strategie wurde von den fünf am Bundesvollzug des Chemikalienrechts beteiligten Bundesstellen (BAG, BLV, BAFU, BLW und SECO) erarbeitet und wird gemeinsam umgesetzt.
Letzte Änderung 22.03.2023