Aktuell Archiv

Hier finden Sie die Informationen, die unter der Rubrik "Aktuelles" auf der Internetseite der Anmeldestelle Chemikalien publiziert wurden.


20.06.2023: REACH, EU: Kandidatenliste um zwei Einträge mit besonders besorgniserregenden Stoffen erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgende besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) hinzugefügt:

Name

EC Nr., Listennr.

CAS Nr.

Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide

278-355-8

75980-60-8

Bis(4-chlorophenyl) sulphone 201-247-9 80-07-9

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html
Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html


17.01.2023: REACH, EU: Kandidatenliste um neun Einträge mit besonders besorgniserregenden Stoffen erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgende besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) hinzugefügt:

Name EC Nr., Listennr. CAS Nr.
1,1'-[ethane-1,2-diylbisoxy]bis[2,4,6-tribromobenzene] 253-692-3 37853-59-1
2,2',6,6'-tetrabromo-4,4'-isopropylidenediphenol

201-236-9

79-94-7
4,4'-sulphonyldiphenol 201-250-5 80-09-1
Barium diboron tetraoxide

237-222-4

13701-59-2
Bis(2-ethylhexyl) tetrabromophthalate covering any of the individual isomers and/or combinations thereof - -
Isobutyl 4-hydroxybenzoate

224-208-8

03.02.4247
Melamine 203-615-4

108-78-1

Perfluoroheptanoic acid and its salts - -
reaction mass of 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(1,1,1,2,3,3,3-heptafluoropropan-2-yl)morpholine and 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(heptafluoropropyl)morpholine 473-390-7 -

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html
Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html


16.08.2022: Letzte Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung für 4 besonders besorgniserregende Stoffe

Untenstehende Stoffe sind in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Deren Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (2.8.2024) grundsätzlich verboten. Bis zum 2.2.2023 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach.html

Eintrag Nr.

Stoff

Verbotsbegründende inhärente Eigenschaften

Übergangsfrist

Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien

51.

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol
(UV-328)
EG-Nr.: 247-384-8
CAS-Nr.: 25973-55-1

PBT, vPvB

2. August 2024

52.

2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2- yl)phenol
(UV-327)
EG-Nr.: 223-383-8
CAS-Nr.: 3864-99-1

vPvB 2. August 2024

53.

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-
6- (sec-butyl)phenol (UV-350)
EG-Nr.: 253-037-1
CAS-Nr.: 36437-37-3

vPvB

2. August 2024

54.

2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol
(UV-320)
EG-Nr.: 223-346-6
CAS-Nr.: 3846-71-7
PBT, vPvB 2. August 2024


07.11.2022: Beantragte Verwendung von 4-(1,1,3,3-tetra­methylbutyl) phenol, ethoxyliert: interessierte Kreise können bis zum 3.1.2023 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma CSL Behring AG, Bern, hat beantragt, 4-(1,1,3,3-tetra­methylbutyl) phenol, ethoxyliert (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) als Detergens für die Vireninaktivierung via S/D (Solvens/Detergens) Behandlung in dem aus Plasma gewonnenen Arzneimittel Rhophylac® weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 3.1.2023 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern

https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach/aktuelle-konsultationen-zu-beantragten-verwendungen.html


16.08.2022: Beantragte Verwendung von 4-(1,1,3,3-tetra­methylbutyl) phenol, ethoxyliert: interessierte Kreise können bis zum 17.10.2022 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma Roche Diagnostics International AG, Rotkreuz, hat beantragt, 4-(1,1,3,3-tetra­methylbutyl) phenol, ethoxyliert (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) bei der Herstellung von Sensoren für die Blutgas- und Elektrolytanalyse weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Infor-mationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 17.10.2022 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern


15.06.2022: REACH, EU: Kandidatenliste um 1 besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgenden Stoff hinzugefügt:

Name

EC Nr., Listennr.

CAS Nr.
N-(hydroxymethyl)acrylamide 213-103-2

924-42-5

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html
Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html


01.06.2022: Letzte Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung für 3 Gruppen besonders besorgniserregender Stoffe

Untenstehende Stoffe sind in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Deren Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (2.5.2024) grundsätzlich verboten. Bis zum 2.11.2022 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach.html

Eintrag Nr. Stoff Verbotsbegründete inhärente Eigenschaften Übergangsfrist Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskatgorien
42.

4-(1,1,3,3-tetra­methylbutyl) phenol, ethoxyliert [umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB- Stoffe, Polymere und homologe Stoffe]
EG-Nr.: –
CAS-Nr.: –

Endokrin-­
schädliche
Eigenschaften
2. Mai 2024 _
43. 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert [Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in der Position 4 kovalent an Phenol gebunden, ethoxyliert, darunter UVCB-Stoffe und eindeutig definierte Stoffe, Polymere und homologe Stoffe, die die einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon umfassen]
EG-Nr.: –
CAS-Nr.: –
Endokrin-schädliche
Eigenschaften
2. Mai 2024 _
50.

5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1- yl)–5-methyl-1,3-dioxan [1], 5-sec-Butyl-2- (4,6-di­methylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl- 1,3-dioxan [2] [erfasst jedes einzelne Stereoisomer von [1] und [2] bzw. jede Kombination davon]
EG-Nr.: –
CAS-Nr.: –

vPvB

2. Mai 2024

_

19.04.2022: Anhang XIV REACH wurde um 5 besonders besorgniserregende Stoffe auf 59 zulassungspflichtige Stoffe erweitert.

• Tetraethyllead (TEL) (EC 201-075-4, CAS 78-00-2);
• 4,4'-bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)trityl alcohol [with ≥ 0.1% w/w of Michler's ketone (EC 202-027-5) or Michler's base (EC 202-959-2)] (EC 209-218-2, CAS 561-41-1);
• Reaction products of 1,3,4-thiadiazolidine-2,5-dithione, formaldehyde and 4-heptylphenol, branched and linear (RP-HP) [with ≥ 0,1% w/w 4-heptylphenol, branched and linear (4-HPbl)] (EC -, CAS -);
• 2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate (DOTE) (EC 239-622-4, CAS 15571-58-1);
• Reaction mass of 2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate and 2-ethylhexyl 10-ethyl-4-[[2-[(2-ethylhexyl)oxy]-2-oxoethyl]thio]-4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate (reaction mass of DOTE and MOTE) (EC -, CAS -).

Nach dem Ablauftermin ("Sunset Date") ist deren Verwendung oder Inverkehrbringen zur Verwendung in der EU ohne Zulassung verboten. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie beim REACH-Helpdesk der Anmeldestelle Chemikalien.

REACH Helpdesk
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/reach-zulassung.html

Commission Regulation (EU) 2020/171
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32020R0171

https://echa.europa.eu/de/authorisation-list


09.02.2022: Letzte Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung für 5 besonders besorgniserregenden Stoffe

Untenstehende Stoffe sind in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Deren Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (2.2.2024) grundsätzlich verboten. Bis zum 2.8.2022 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach.html

Eintrag Nr.

Stoff

Verbotsbegründende inhärente Eigenschaften

Übergangsfrist

Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien

40.

Anthracenöl
EG-Nr.: 292-602-7 CAS-Nr.: 
90640-80-5

Krebserzeugend (Kategorie 1B), wenn der Benzo[a]pyren-Gehalt 0,005 % übersteigt, PBT, vPvB

2. Februar 2024

41.

Pech, Kohlenteer, Hochtemp.
EG-Nr.: 266-028-2
CAS-Nr.: 65996-93-2

Krebserzeugend (Kategorie 1B), PBT, vPvB

2. Februar 2024

47.

Trixylylphosphat
EG-Nr.: 246-677-8
CAS-Nr.:
25155-23-1

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. Februar 2024

48.

Natriumperborat; Perborsäure,
Natriumsalz
EG-Nr.: 239-172-9; 234-390-0
CAS-Nr.: –

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. Februar 2024

49.

Natriumperoxometaborat
EG-Nr.: 231-556-4
CAS-Nr.: 7632-04-4

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. Februar 2024


16.12.2021: Liste der in der Schweiz (an)gemeldeten neuen Stoffen

In der Schweiz müssen neue Stoffe vor dem Inverkehrbringen in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr angemeldet werden. Herstellerinnen von neuen Stoffen, welche von der Anmeldung ausgenommen sind, müssen diese innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, falls die Selbstkontrolle ergeben hat, dass es sich hierbei um einen gefährlichen Stoff handelt. 2254 Anmeldungen und Meldungen von insgesamt 1775 verschiedenen Stoffen befinden sich auf der Liste der Anmeldestelle Chemikalien. Bei der Aktualisierung im Dezember 2021 wurden 87 Einträge hinzugefügt. Nur der Handelsname und die EC- bzw. Listennummer sind veröffentlicht. Für Stoffe, welche unter demselben Handelsnamen (an)gemeldet wurden, ist nur ein Eintrag aufgelistet.

Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV, Inkrafttreten voraussichtlich am 1. Mai 2022): Künftig werden Stoffe, die nicht in der EU registriert sind, anmeldepflichtig sein. Registrierte Stoffe werden in Zukunft als alte Stoffe betrachtet.


09.12.2021: Beantragte Verwendung von Chromtrioxid: interessierte Kreise können bis zum 9.2.2022 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma CABB AG, Pratteln, hat beantragt, Chromtrioxid (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) in einem Katalysator für die Abluftreinigung einer Produktionsanlage weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 9.2.2022 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern


09.11.2021: Letzte Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung für 11 besonders besorgniserregenden Stoffe

Untenstehende Stoffe sind in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Deren Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (2.11.2023) grundsätzlich verboten. Bis zum 2.5.2022 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach.html

Eintrag Nr.

Stoff

Verbotsbegründende inhärente Eigenschaften

Übergangsfrist

Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien

32.

1-Brompropan
(n-Propylbromid)
EG-Nr.: 203-445-0

CAS-Nr.: 106-94-5

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

33.

Diisopentylphthalat
EG-Nr.: 210-088-4
CAS-Nr.: 605-50-5

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

34.

1,2-Benzoldicarbon­säure, Di-C6-8-ver­zweigte Alkylester, C7-reich
EG-Nr.: 276-158-1

CAS-Nr.: 71888-89-6

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

35.

1,2-Benzoldicarbon­säure, Di-C7-11-ver­zweigte und lineare Alkylester
EG-Nr.: 271-084-6

CAS-Nr.: 68515-42-4

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

36.

1,2-Benzoldicarbon­säure, Dipentylester, ver­zweigt und linear
EG-Nr.: 284-032-2

CAS-Nr.: 84777-06-0

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

37.

Bis(2-methoxyethyl) ­phthalat
EG-Nr.: 204-212-6

CAS-Nr.: 117-82-8

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

38.

Dipentylphthalat
EG-Nr.: 205-017-9
CAS-Nr.: 131-18-0

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

39.

n-Pentyl-isopentylphthalat
EG-Nr.: –
CAS-Nr.: 776297-69-9

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

44.

1,2-Benzoldicarbon­säure, Dihexylester, verzweigt und linear
EG-Nr.: 271-093-5
CAS-Nr.: 68515-50-4

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

45.

Dihexylphthalat
EG-Nr.: 201-559-5
CAS-Nr.: 84-75-3

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023

46.

1,2-Benzoldicarbon­säure, Di-C6-10-Al­kylester; 1,2-Ben­zoldicarbonsäure, gemischte Decyl-, Hexyl- und Octyldiester mit ≥ 0,3 % Dihexylphthalat (EG-Nr.: 201-559-5)
EG-Nr.: 271-094-0; 272-013-1
CAS-Nr.: 68515-51-5; 68648-93-1

Fortpflanzungs­gefährdend
(Kategorie 1B)

2. November 2023


18.08.2021: REACH, EU: Kandidatenliste um acht Einträge mit besonders besorgniserregenden Stoffe erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgende besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) hinzugefügt:

Name

EC Nr., Listennr.

CAS Nr.

2-(4-tert-butylbenzyl)propionaldehyde and its individual stereoisomers

-

-

Orthoboric acid, sodium salt

237-560-2

13840-56-7

2,2-bis(bromomethyl)propane1,3-diol (BMP);

 

2,2-dimethylpropan-1-ol, tribromo derivative/3-bromo-2,2-bis(bromomethyl)-1-propanol (TBNPA);

 

2,3-dibromo-1-propanol (2,3-DBPA)

221-967-7;

253-057-0;

 

202-480-9

3296-90-0;

36483-57-5;

1522-92-5;

96-13-9

Glutaral

203-856-5

111-30-8

Medium-chain chlorinated paraffins (MCCP) UVCB substances consisting of more than or equal to 80% linear chloroalkanes with carbon chain lengths within the range from C14 to C17

-

-

Phenol, alkylation products (mainly in para position) with C12-rich branched alkyl chains from oligomerisation, covering any individual isomers and/ or combinations thereof (PDDP)

-

-

1,4-dioxane

204-661-8

123-91-1

4,4'-(1-methylpropylidene)bisphenol

201-025-1

77-40-7

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html
Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html


10.06.2021: Liste der in der Schweiz (an)gemeldeten neuen Stoffen

In der Schweiz müssen neue Stoffe vor dem Inverkehrbringen in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr angemeldet werden. 2167 Anmeldungen und Meldungen von insgesamt 1721 verschiedenen Stoffen befinden sich auf der Liste der Anmeldestelle Chemikalien. Bei der Aktualisierung im Juni 2021 wurden 82 Einträge hinzugefügt. Nur der Handelsname und die EC Nummer bzw. Listennummer sind veröffentlicht. Für Stoffe, welche unter demselben Handelsnamen (an)gemeldet wurden, ist nur ein Eintrag aufgelistet.


25.03.2021: Letzte Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Ausnahme¬bewilligung für vier Chrom VI Verbindungen

Untenstehende Stoffe sind in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Deren Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (1.4.2023) grundsätzlich verboten. Bis zum 1.10.2021 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Eintrag Nr.

Stoff

Verbotsbegründende inhärente Eigenschaften

Übergangsfrist

Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien

28.

Dichromtris(chro­mat) 

EG-Nr.: 246-356-2

CAS-Nr.: 24613-89-6

Krebserzeugend (Kategorie 1B)

1.4.2023

-

29.

Strontiumchromat

EG-Nr.: 232-142-6

CAS-Nr.: 7789-06-2

Krebserzeugend (Kategorie 1B)

1.4.2023

-

30.

Zink-Kalium-Chromat

EG-Nr.: 234-329-8

CAS-Nr.: 11103-86-9

 

Krebserzeugend (Kategorie 1A)

1.4.2023

-

31.

Pentazinkchromat-octahydroxid

EG-Nr.: 256-418-0

CAS-Nr.: 49663-84-5

Krebserzeugend (Kategorie 1A)

1.4.2023

-


16.02.2021: Beantragte Verwendung von Chromtrioxid: interessierte Kreise können bis zum 15.4.2021 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma CIMO Compagnie industrielle de Monthey SA, Monthey, hat beantragt, Chromtrioxid (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) in einem Katalysator im Abluftbehandlungssystem einer Sonderabfallbehandlungsanlage weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 15.4.2021 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern

https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach/aktuelle-konsultationen-zu-beantragten-verwendungen.html
CIMO SA - catalyseur contenant Cr(VI)-version publique (PDF, 522 kB, 16.02.2021)


21.01.2021: REACH, EU: Kandidatenliste um zwei Einträge (vier besonders besorgniserregende Stoffe) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste folgende besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) hinzugefügt:
1. Dioctyltin dilaurate, stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs., and any other stannane, dioctyl-, bis(fatty acyloxy) derivs. wherein C12 is the predominant carbon number of the fatty acyloxy moiety
• dioctyltin dilaurate; stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs. EG-Nr. -, CAS-Nr. -
• Stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs. EG-Nr. 293-901-5, CAS-Nr. 91648-39-4
• Dioctyltin dilaurate EG-Nr. 222-883-3, CAS-Nr. 3648-18-8

2. Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether: EG-Nr. 205-594-7, CAS-Nr. 143-24-8

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/reach-clp-helpdesk/reach-helpdesk/stoffe-erzeugnisse.html

Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/gegenstaende.html


09.12.2020: Liste der in der Schweiz (an)gemeldeten neuen Stoffen

In der Schweiz müssen neue Stoffe vor dem Inverkehrbringen in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr angemeldet werden. 2088 Anmeldungen und Meldungen von insgesamt 1681 verschiedenen Stoffen befinden sich auf der Liste der Anmeldestelle Chemikalien. Bei der Aktualisierung im Dezember 2020 wurden 57 Einträge hinzugefügt. Nur der Handelsname und die EC Nummer bzw. Listennummer sind veröffentlicht. Für Stoffe, welche unter demselben Handelsnamen (an)gemeldet wurden, ist nur ein Eintrag aufgelistet.


07.07.2020 REACH, EU: Kandidatenliste um vier besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste vier besonders besorgniserregende Stoffe hinzugefügt:
• 1-vinylimidazole, EC 214-012-0, CAS 1072-63-5
• 2-methylimidazole, EC 211-765-7, CAS 693-98-1
• Dibutylbis(pentane-2,4-dionato-O,O')tin, EC 245-152-0, CAS 22673-19-4
• Butyl 4-hydroxybenzoate (Butylparaben), EC 202-318-7, CAS 94-26-8

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.

Stoffe in Erzeugnisse (Gegenstände)

Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.

Gegenstände


09.04.2020: Allgemeinverfügung Nr. 2 für Desinfektionsmittel

Die Anmeldestelle Chemikalien erlässt eine Ausnahmezulassung für Flächendesinfektionsmittel auf Basis von Aktivchlor. Damit soll Engpässen in der Versorgung entgegengewirkt werden.

Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel


02.04.2020: Beantragte Verwendung von Chromtrioxid: interessierte Kreise können bis zum 2.6.2020 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma Cilag AG, Schaffhausen, hat beantragt, Chromtrioxid (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) in einem Verbrennungskatalysator zur Abluftbehandlung der chemischen Produktion weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 2.6.2020 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern

https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach/aktuelle-konsultationen-zu-beantragten-verwendungen.html


03.03.2020: Letzte Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung für EDC und MOCA

1,2-Dichlorethan (EDC, CAS Nr. 107-06-2) und 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin (MOCA, CAS-Nr. 101-14-4) sind als krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1B in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Die Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung von EDC und MOCA ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (1. Februar 2022) grundsätzlich verboten. Bis zum 1. August 2020 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/stoffe-anhang-chemrrv-reach.html


28.02.2020: Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel und Liste der vom BAG zugelassenen Desinfektionsmittel zur Bekämpfung von Influenza und Coronaviren

Das BAG erlässt eine Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis. Damit soll Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung entgegengewirkt werden. Ausserdem wurde eine Liste mit vom BAG zugelassenen Desinfektionsmittel publiziert, welche zur Bekämpfung von Influenza und Coronaviren eingesetzt werden können.

/content/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/zulassung-biozidprodukte/uebergangszulassung/zulassung-zn/zulassungsverfahren-zn-desinfektionsmittel/liste-der-vom-bag-zugelassenen-desinfektionsmittel-zur-bekaempfung-von-influenza-und-coronaviren



11.02.2020: Anhang XIV REACH wurde um 11 besonders besorgniserregende Stoffe auf 54 zulassungspflichtige Stoffe erweitert.

• 1,2-Benzenedicarboxylic acid, dihexyl ester, branched and linear, EC No: 271-093-5, CAS No: 68515-50-4
• Dihexyl phthalate, EC No: 201-559-5, CAS No: 84-75-3
• 1,2-benzenedicarboxylic acid, di-C6-10-alkyl esters; 1,2-benzenedicarboxylic acid, mixed decyl and hexyl and octyl diesters with ≥ 0,3 % of dihexyl phthalate (EC No 201-559-5), EC No: 271-094-0; 272-013-1, CAS No: 68515-51-5; 68648-93-1
• Trixylyl phosphate, EC No: 246-677-8, CAS No: 25155-23-1
• Sodium perborate; perboric acid, sodium salt, EC No: 239-172-9; 234-390-0, CAS No: -
• Sodium peroxometaborate, EC No: 231-556-4, CAS No: 7632-04-4
• 5-sec-butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1- yl)-5-methyl-1,3-dioxane [1], 5-sec-butyl-2- (4,6-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl- 1,3-dioxane [2] [covering any of the individual stereoisomers of [1] and [2] or any combination thereof], EC No: - CAS No: -
• 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol (UV-328), EC No: 247-384-8, CAS No: 25973-55-1
• 2,4-di-tert-butyl-6-(5-chlorobenzotriazol-2- yl)phenol (UV-327), EC No: 223-383-8, CAS No: 3864-99-1
• 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6- (sec-butyl)phenol (UV-350), EC No: 253-037-1, CAS No: 36437-37-3
• 2-benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (UV-320), EC No: 223-346-6, CAS No: 3846-71-7

Nach dem Ablauftermin ("Sunset Date") ist deren Verwendung oder Inverkehrbringen zur Verwendung in der EU ohne Zulassung verboten. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie beim REACH-Helpdesk der Anmeldestelle Chemikalien.

REACH Helpdesk (admin.ch)

Commission Regulation (EU) 2020/171

https://echa.europa.eu/de/authorisation-list


28.11.2019: technisches MDA, Arsensäure und Diglyme

Untenstehende Stoffe sind in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Deren Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (1. November 2021) grundsätzlich verboten. Bis zum 1. Mai 2020 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Eintrag Nr.

Stoff

Verbotsbegründende inhärente Eigenschaften

Übergangsfrist

Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien

23.

Formaldehyd, oligomere Reaktionsprodukte mit Anilin (technisches MDA)

 

EG-Nr.: 500-036-1

CAS-Nr.: 25214-70-4

Krebserzeugend (Kategorie 1B)

1. November 2021

24.

Arsensäure

 

EG—Nr.: 231-901-9

CAS-Nr.: 7778-39-4

Krebserzeugend (Kategorie 1A)

1. November 2021

25.

Bis(2-methoxyethyl)—ether (Diglyme)

 

EG—Nr.: 203-924-4

CAS-Nr.: 111-96-6

Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B)

1. November 2021


16.05.2019: Letzte Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Ausnahme¬bewilligung für sieben Chrom VI Verbindungen

Untenstehende Stoffe sind in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelistet. Deren Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist (1. Juni 2021) grundsätzlich verboten. Bis zum 1. Dezember 2019 kann ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung noch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.
 

Eintrag Nr.

Stoff

Verbotsbegründende inhärente Eigenschaften

Übergangsfrist

Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien

16.

Chromtrioxid EG-Nr.: 215-607-8 CAS-Nr.: 1333-82-0

Krebserzeugend (Kategorie 1A) Erbgutverändernd (Kategorie 1B)

1. Juni 2021

Verwendung in Prozessen, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt

17.

Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, und deren Oligomere

Gruppe mit:

Chromsäure EG-Nr.: 231-801-5 CAS-Nr.: 7738-94-5

Dichromsäure EG-Nr.: 236-881-5 CAS-Nr.: 13530-68-2

Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure EG-Nr.: noch nicht zugewiesen CAS-Nr.: noch nicht zugewiesen

Krebserzeugend (Kategorie 1B)

1. Juni 2021

Verwendung in Prozessen, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt

18.

Natriumdichromat EG-Nr.: 234-190-3 CAS-Nr.: 7789-12-0 10588-01-9

Krebserzeugend (Kategorie 1B) Erbgutverändernd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B)

1. Juni 2021

Verwendung in Prozessen, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt

19.

Kaliumdichromat EG-Nr.: 231-906-6 CAS-Nr.: 7778-50-9

Krebserzeugend (Kategorie 1B) Erbgutverändernd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B)

1. Juni 2021

-

20.

Ammoniumdichromat EG-Nr.: 232-143-1 CAS-Nr.: 7789-09-5

Krebserzeugend (Kategorie 1B) Erbgutverändernd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B)

1. Juni 2021

-

21.

Kaliumchromat EG-Nr.: 232-140-5 CAS-Nr.: 7789-00-6

Krebserzeugend (Kategorie 1B) Erbgutverändernd (Kategorie 1B)

1. Juni 2021

-

22.

Natriumchromat EG-Nr.: 231-889-5 CAS-Nr.: 7775-11-3

Krebserzeugend (Kategorie 1B) Erbgutverändernd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B)

1. Juni 2021

-


REACH, EU: Kandidatenliste um vier besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste vier besonders besorgniserregende Stoffe hinzugefügt:
• Diisohexyl phthalate, EC 276-090-2, CAS 71850-09-4
• 2-benzyl-2-dimethylamino-4'-morpholinobutyrophenone, EC 404-360-3, CAS 119313-12-1
• 2-methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-one, EC 400-600-6, CAS 71868-10-5
• Perfluorobutane sulfonic acid (PFBS) and its salts

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.

Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.

 

28.11.2019: Konsultation zur beantragten Verwendung von Diglyme

Die Firma BASF Schweiz AG, Basel, hat beantragt, Diglyme (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) als Prozesslösemittel in der Herstellung von Produkten mit verschiedenen Anwendungen in der Elektronikindustrie weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 20.1.2020 äussern können.

 

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern


18.07.2019 REACH, EU: Kandidatenliste um vier besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste vier besonders besorgniserregende Stoffe hinzugefügt:
• 2-methoxyethyl acetate, EC 203-772-9, CAS 110-49-6
• Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite (TNPP) with ≥ 0.1% w/w of 4-nonylphenol, branched and linear (4-NP)
• 2,3,3,3-tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)propionic acid, its salts and its acyl halides (covering any of their individual isomers and combinations thereof)
• 4-tert-butylphenol, EC 202-679-0, CAS 98-54-4

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.

Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.

Gegenstände



REACH, EU: Kandidatenliste um sechs besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste sechs besonders besorgniserregende Stoffe hinzugefügt:
• 2,2-bis(4'-hydroxyphenyl)-4-methylpentane, EC 401-720-1, CAS 6807-17-6
• Benzo[k]fluoranthene, EC 205-916-6, CAS 207-08-9
• Fluoranthene, EC 205-912-4, CAS 206-44-0
• Phenanthrene, EC 201-581-5, CAS 85-01-8
• Pyrene, EC 204-927-3, CAS 129-00-0
• 1,7,7-trimethyl-3-(phenylmethylene)bicyclo[2.2.1]heptan-2-one, EC 239-139-9, CAS 15087-24-8

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.

Auch in der Schweiz muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren, wenn ein Gegenstand mehr als 0.1% eines Stoffes in Anhang 3 ChemV enthält.


06.02.2019 Stakeholder Meeting 2019

Am Freitag, 1. März 2019 findet das diesjährige Stakeholder Meeting RPC statt.

Das RPC Stakeholder Meeting richtet sich an interessierte Akteure aus:
Industrie, Produzenten, Importeure, kantonale Behörden, ToxInfo Suisse und Softwarehersteller
Ziel der Veranstaltung ist es, sich über den aktuellen Zustand so wie die zukünftigen Weiterentwicklungen des RPC auszutauschen

Mehr Informationen & Anmeldung Stakeholder Meeting


03.12.2018: Beantragte Verwendung von Trichlorethylen: interessierte Kreise können uns bis zum 04.02.2019 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma RUAG Aviation, Emmen, hat beantragt, Trichlorethylen (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) in Reparaturklebstoff für Treibstofftanks von Luftfahrzeugen weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 04.02.2019 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern

 

31.07.2018: Beantragte Verwendung von Trichlorethylen: interessierte Kreise können uns bis zum 03.09.2018 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma Axalta Polymer Powders Switzerland Sàrl, Bulle, hat beantragt, Trichlorethylen (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) als Lösemittel zur Herstellung ultrafeiner Pulver thermoplastischer Polymere weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 03.09.2018 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch 

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern


RPC - Elektronische Formulare für Chemikalien

25.07.2018

Aufgrund von technischen Problemen wurde das für in der ersten Juli Woche geplante Update auf September verschoben.

Folgende Schwierigkeiten bleiben somit bis auf weiteres bestehen:

  • PDF-Belege können teilweise nicht generiert werden, wegen Sonderzeichen.
  • Massenmeldetool: zur Zeit können nur neue Produkte importiert werden; Updates von bestehenden Produktmeldungen sind nicht möglich.
  • Produkt in Produktmeldung: Weiterhin kein Verweis auf Produkte anderer Firma möglich
  • Einstufung / Kennzeichnung: Verwenden Sie Drag & Drop um H-und P-Sätze zu löschen. Button für das Löschen funktioniert nicht.
  • Suche nach firmenspezifischen Artikel Nummern und Primärschlüsseln ist nicht möglich.
  • Italienische Sprachversion nur teilweise übersetzt.Besten Dank für Ihr Verständnis

Besten Dank für Ihr Verständnis

Ihre Anmeldestelle Chemikalien

cheminfo@bag.admin.ch 

Tel. 041 58 46 273 05 von 08:00 Uhr bis 12:00Uhr. 


REACH, EU: Kandidatenliste um zehn besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat der Kandidatenliste zehn besonders besorgniserregende Stoffe hinzugefügt:
• Octamethylcyclotetrasiloxane (D4)
• Decamethylcyclopentasiloxane (D5) 208-764-9 541-02-6
• Dodecamethylcyclohexasiloxane (D6) 208-762-8 540-97-6
• Blei
• Disodium octaborate
• Benzo[ghi]perylene 205-883-8 191-24-2
• Terphenyl hydrogenated 262-967-7 61788-32-7 vPvB (Article 57e) Used as a plastic additive, solvent, in coatings/inks, in adhesives and sealants, and heat transfer fluids.
• Ethylenediamine (EDA)
• Benzene-1,2,4-tricarboxylic acid 1,2 anhydride (trimellitic anhydride) (TMA)
• Dicyclohexyl phthalate (DCHP)

Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.


RPC - Elektronische Formulare für Chemikalien

26.03.2018 - Neue internetplattform des Produkteregisters Chemikalien ab 29.03.2018

Eine neue, einfachere und intuitivere Benutzeroberfläche  wird ab dem 29.03.2018 in Betrieb genommen. Diese Änderungen beziehen sich auf eine Änderung der zugrunde liegenden Computersprache.

Unverändert bleibt:

  • Die Internetadresse      www.rpc.admin.ch
  • Der Benutzername und das Passwort 

Vielen Dank für Ihre Zusammenarbeit

Ihre Anmeldestelle Chemikalien  


Öffentliche Konsultation zu Wirkstoffen mit Ausschlusskriterien, welche ersetzt werden sollen.

Folgender biozide Wirkstoff befindet sich zur Zeit in der EU in öffentlicher Konsultation:

  • Cholecalciferol für Produktart 14

Weitere Details:


BIOZIDE: Neubeurteilung der Rodentizide mit Antikoagulanzien

Biozidprodukte: Die Neubeurteilung und Neueinstufung der Antikoagulanzien führen zu neuen Zulassungsbestimmungen für Rodentizide. Unter folgendem Link finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Auswirkungen der Einstufung als „fortpflanzungsgefährdend“ und zu den neuen und bisher geltenden Risikominderungsmassnahmen in der Schweiz.


REACH, EU: Kandidatenliste um sieben besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) erweitert

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) fügt der Kandidatenliste sieben besonders besorgniserregende Stoffe hinzu:
• Chrysene (EC 205-923-4)
• Benz[a]anthracene (EC 200-280-6)
• Cadmium nitrate (EC 233-710-6)
• Cadmium hydroxide (EC 244-168-5)
• Cadmium carbonate (EC 208-168-9)
• Dechlorane plus (including any of its individual anti- and syn-isomers or any combination thereof) (CAS 13560-89-9; CAS 135821-74-8; CAS 135821-03-3)
• Reaction products of 1,3,4-thiadiazolidine-2,5-dithione, formaldehyde and 4-heptylphenol, branched and linear (RP-HP) [with ≥0.1% w/w 4-heptylphenol, branched and linear]

Wenn in der Schweiz ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks. 


REACH, EU: Kandidatenliste um einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) erweitert 

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat einen besonders besorgniserregenden Stoff der Kandidatenliste
hinzugefügt: Perfluorohexan-1-sulfonsäure und ihre Salze (PFHxS). Ferner wurde der Eintrag für Bisphenol A sowie
für vier Phthalate aktualisiert (endokrine Eigenschaften).
Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC dieser Liste enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher
informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks. 


REACH  

Anhang XIV REACH wird am 3. Juli 2017 um 12 besonders besorgniserregende Stoffe (darunter 7 Phthalate und andere Weichmacher) auf 43 zulassungspflichtige Stoffe erweitert.

• 1-Bromopropane (n-propyl bromide), EC No: 203-445-0, CAS No: 106-94-5
• Diisopentylphthalate, EC No: 210-088-4, CAS No: 605-50-5
• 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C6-8-branched alkyl esters, C7 rich, EC No: 276-158-1, CAS No: 71888-89-6
• 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C7-11-branched and linear alkyl esters, EC No: 271-084-6, CAS No: 68515-42-4
• 1,2-Benzenedicarboxylic acid, dipentylester, branched and linear, EC No: 284-032-2, CAS No: 84777-06-0
• Bis(2-methoxyethyl) phthalate, EC No: 204-212-6, CAS No: 117-82-8
• Dipentylphthalate, EC No: 205-017-9, CAS No: 131-18-0
• N-pentyl-isopentylphthalate, EC No: -, CAS No: 776297-69-9
• Anthracene oil, EC No: 292-602-7, CAS No: 90640-80-5
• Pitch, coal tar, high temp., EC No: 266-028-2, CAS No: 65996-93-2
• 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxylated (covering well-defined substances and UVCB substances, polymers and homologues); EC No: -, CAS No: -
• 4-Nonylphenol, branched and linear, ethoxylated (substances with a linear and/or branched alkyl chain with a carbon number of 9 covalently bound in position 4 to phenol, ethoxylated covering UVCB- and well-defined substances, polymers and homologues, which include any of the individual isomers and/or combinations thereof), EC No: -, CAS No: -

Nach dem Ablauftermin ("Sunset Date") ist deren Verwendung oder Inverkehrbringen zur Verwendung in der EU ohne Zulassung verboten. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie beim REACH-Helpdesk der Anmeldestelle Chemikalien.


RPC

Verpassen Sie nicht die Frist bis zum 31.05.2017 um ihre Produkte in RPC gemäss EU-CLP-Verordnung (GHS) zu aktualisieren.

Gefährliche (meldepflichtige) chemische  Zubereitungen dürfen nur noch bis zum 31. Mai 2017 mit bisheriger Kennzeichnung (DSD, orange/schwarz viereckige Kennzeichnung) an den Endkunden abgegeben werden.

Konsequenz 

Nach diesem Datum werden alle Zubereitungen und Stoffen, welche im Produkteregister (RPC) bei der Kennzeichnung keine gültigen GHS Angaben enthalten, ausser Handel genommen.
Sie haben somit noch Zeit bis zum 31. Mai 2017 Ihre Produkte im RPC zu aktualisieren und nach GHS korrekt zu kennzeichnen.

Begründung 

Die schrittweise Einführung von CLP/GHS erfolgte durch mehrere zeitlich gestaffelte Revisionen der ChemV. Um nach Inkrafttreten der CLP-Verordnung (2009) Handelshemmnisse für bereits neu gekennzeichnete Chemikalien aus dem EWR zu vermeiden, wurde in einer ersten Phase (2009/2010) CLP/GHS anwendbar gemacht für Stoffe und Zubereitungen. Gleichzeitig wurden die Fristen für den Systemwechsel in der Schweiz festgelegt, um rasch Planungssicherheit für die betroffenen Firmen zu schaffen (Stoffe: 1.12.2012; Zubereitungen: 1.6.2015).

Für Zubereitungen, die vor dem Inkraftreten der aktuellen Chemikalienverordnung verpackt und gekennzeichnet worden sind, endet die Übergangsbestimmung am 31.05.2017 (ChemV Art. 93).


REACH Registrierung

In der EU muss ein Stoff als solcher oder in einer Zubereitung registriert werden, bevor die Mengenschwelle von 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur überschritten werden darf. Vor der Registrierung eines Stoffes, der nicht (oder nicht mehr) von den Übergangsbestimmungen profitiert, muss ein potentieller Registrant bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA anfragen, ob bereits für denselben Stoff eine Registrierung eingereicht wurde. Die ECHA prüft dann die Stoffidentität, um Registranten desselben Stoffes zu ermitteln und den Kontakt zwischen ihnen herzustellen im Hinblick auf die gemeinsame Datennutzung und Registrierung.
Vorregistrierte Phase-in Stoffe in Mengen von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr (eine nachträgliche Vorregistrierung ist ab dem 1.6.2017 nicht mehr möglich!) profitieren noch von einer Übergangsfrist, müssen aber bis spätestens zum 1.6.2018 registriert werden, wobei die Vorbereitungen hierfür bereits in vollem Gange sein sollten. Weiterführende Informationen in der Rubrik „Registrierung“ des REACH-Helpdesks.

REACH: ECHA organisiert im März und April zwei kostenlose Veranstaltungen für KMUs im Hinblick auf die letzte Registrierungsfrist

Die letzte Registrierungsfrist vom 1.6.2018 betrifft vor allem KMUs, welche Chemikalien in die EU exportieren oder dort herstellen. Hierzu organisiert die Europäische Chemikalienagentur ECHA zwei kostenlose Veranstaltungen:

  • REACH 2018 SME workshop - road to successful registration, 9-10 März 2017, WKÖ, Wien, Österreich
  • 12th Stakeholders' Day Conference am 4. und 5. April 2017 bei der ECHA, Helsinki, Finnland (Anmeldung bis 15. März 2017)

Für Fragen hierzu steht der Schweizer REACH Helpdesk zu Ihrer Verfügung.


21.02.2017: REACH, EU: letzte Frist für die nachträgliche Vorregistrierung läuft Ende Mai ab

Eine nachträgliche Vorregistrierung kann bis zum 1.6.2017 bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA eingereicht werden. Dies erlaubt EU Unternehmen, welche erstmals Phase-in-Stoffe in Mengen von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr produzieren oder importieren, ebenfalls von der letzten Übergangsfrist des 1.6.2018 zu profitieren. Ansonsten muss bei der ECHA eine Anfrage, und danach die Registrierung eingereicht werden, bevor die Mengenschwelle von 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur überschritten werden darf. Weiterführende Informationen in der Rubrik „Registrierung“ des REACH-Helpdesks


News Januar 2017

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat vier besonders besorgniserregende Stoffe der Kandidatenliste hinzugefügt, darunter das Bisphenol A (CAS 80-05-7). Wenn ein Erzeugnis mehr als 0.1% SVHC dieser Liste enthält, muss der Lieferant Abnehmer und Verbraucher informieren. Weiterführende Informationen auf der Seite „Stoffe in Erzeugnissen (Gegenständen)“ des REACH-Helpdesks.


28.09.2017

Öffentliche Konsultation zu Wirkstoffen mit Ausschlusskriterien, welche ersetzt werden sollen.

Folgende biozide Wirkstoffe befinden sich zur Zeit in der EU in öffentlicher Konsulation:

  • Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd und 2- Hydroxypropylamin (ratio 1:1) (ursprünglich notifiziert als HPT) für Produktarten 2, 6, 11 und 13.
  • Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd and 2- Hydroxypropylamin (ratio 3:2) (ursprünglich notifiziert als MBO), für Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13.


News Oktober 2016

In der EU müssen Importeure von Stoffen in Mengen von 1-100 Tonnen pro Jahr jetzt mit der Vorbereitung der Registrierung beginnen, damit die Frist vom 31.05.2018 eingehalten werden kann. Schweizer Lieferanten (Händler ausgenommen) können einen Alleinvertreter in der EU einsetzen.

Reimporte registrierter Stoffe (EU > CH > EU) sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Es handelt sich um Reimport, wenn ein Stoff von einem Akteur der Lieferkette aus der Gemeinschaft ausgeführt und von demselben oder einem anderen Akteur derselben Lieferkette wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird (Art. 2 (7) Bst. c REACH). Der Stoff muss nicht durch den Importeur registriert werden, sofern er nachweisen kann, dass

a) der Stoff gemäss Titel II von REACH registriert wurde
b) der reimportierte Stoff derselbe ist wie der aus der EU exportierte
c) er Informationen nach Art. 31 oder 32 (SDB oder Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, welche kein SDB erfordern) erhalten hat 


06.09.2016: Beantragte Verwendung von Diarsentrioxid: interessierte Kreise können uns bis zum 15.10.2016 Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln

Die Firma Erie Electroverre SA, Romont, hat beantragt, Diarsentrioxid (in Anhang 1.17 ChemRRV sowie Anhang XIV REACH gelistet) in der Herstellung von flachem Extraweiss-Glas für Mikroskop-Objektträger weiterhin verwenden zu dürfen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Anmeldestelle Chemikalien nicht-vertrauliche Informationen, zu welchen sich interessierte Kreise, die über Informationen über Alternativstoffe oder -technologien verfügen, bis zum 15.10.2016 äussern können.

reachhelpdesk@bag.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit BAG
Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO
CH-3003 Bern


News September 2016

Am 20. Juli 2016  ist die 9. Anpassung an den Technischen Fortschritt (9. ATP) zur CLPV veröffentlicht worden.

Mit der Änderung werden 26 Stoffe neu auf Anhang VI der CLPV aufgenommen und 22 bestehende Einträge werden geändert. Verbindlich werden die damit eingeführten Einstufungen und Kennzeichnungen für Stoffe und für Gemische, welche diese Stoffe enthalten, ab dem 1. März 2018 im europäischen Binnenmarkt. Mit der 9. ATP wird zudem in Anhang VI die Tabelle 3.2 mit den harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen nach bisherigem System (orange-schwarz) per 1. Juni 2017 aufgehoben.

Neu aufgenommen werden u.a. harmonisierte Einstufungen für elementares Blei in massiver Form (Repr. 1A) und in Pulverform (Repr. 1A, SCL 0,03), für dicyclohexyl phthalate (CAS 84-61-7, Repr. 1B), für bestimmte Glas-Mikrofasern (Carc. 1B oder Carc. 2) sowie für zahlreiche Kupferverbindungen, die als umweltgefährlich mit Aquatic Acute 1 und Aquatic Chronic 1 klassiert werden.

Geändert werden u.a. die harmonisierte Einstufung für Bisphenol A (CAS 80-05-7, neu: Repr. 1B) und für Glutaraldehyde (CAS 111-30-8, neu Acute Tox. 2 inhal.). Für einige bestehende Einträge werden neu die Konzentrationsgrenzwerte für ihre Klassierungen als Repr. 1A oder 1B gesenkt. Davon betroffen sind u.a. diisobutyl phthalate (CAS 84-69-5), N-methyl-2-pyrrolidone (872-50-4) sowie viele Antikoagulantien der 1. und 2. Generation. Diese Antikoagulantien erhalten neu einen stoffspezifischen Grenzwert von 0,003%.

Seit dem 1. Juli 2015 wird in der Schweiz die jeweils gültige Fassung von Anhang VI der CLP-Verordnung in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung festgelegt. Die 9. ATP soll in der Schweiz zeitgleich wie im europäischen Binnenmarkt verbindlich werden (1.3.2018)..


20.07.2016: Informationen und das Benutzerhandbuch für die Massenmeldung in das Produkteregister stehen zur Verfügung.

Siehe unter:


News Juli 2016

Am 14.6. ist die 8. Anpassung an den Technischen Fortschritt (8. ATP) zur CLPV veröffentlicht worden.

Mit der 8. ATP wird die CLPV an die 5. überarbeitete Fassung (2013) des GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen angepasst. Wichtigste Änderungen sind:

  • Neue Anforderung für die Kommunikation von Gefahren, die von desensibilisierten explosiven Stoffen und Zubereitungen ausgehen können (Kap. 2.1 UN-GHS)
  • Präzisierungen bei den Einstufungskriterien für Aerosole (Kap. 2.3)
  • Aufnahme einer neuen Methodik zur Einstufung oxidierender Feststoffe (Kap. 2.14)
  • Neuformulierung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der Gefahrenklasse 'Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung' (Kap. 3.2) mit:
    - Einführung einer Gefahrenkategorie 1, die verwendet wird, wenn die verfügbaren Informationen nicht ausreichen für die Einstufung in eine der Unterkategorien (1A, 1B und 1C)
    - Für Stoffe und Gemische mit einem extremen pH-Wert (≤ 2 bzw. ≥ 11,5) gilt, wenn keine anderen Informationen vorliegen, Kategorie 1.
    - Für Gemische wird das Einstufungsverfahren über die Bestandteile angepasst, um Bestandteile der Kategorie 1 zu berücksichtigen.
  • Neuformulierung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien der Gefahrenklasse 'Schwere Augenschädigung/Augenreizung'
  • Bei den Sicherheitshinweisen (P-Sätze) werden als Folge der laufenden Optimierungsarbeiten auf UN-Ebene wiederum umfangreiche Änderungen vorgenommen. Insgesamt sind rund 20 P-Sätze und 10 kombinierte P-Sätze davon betroffen.
  • Bei Zubereitungen kann der ergänzende Gefahrenhinweis EUH208 ('Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.') entfallen, wenn die Zubereitung bereits mit EUH204 ('Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.') oder EUH205 ('Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.') gekennzeichnet ist.

Die Änderungen der 8. ATP sollen in der Schweiz zeitgleich wie im europäischen Binnenmarkt ab dem 1.2.2018 verbindlich werden. Stoffe und Zubereitungen, die bereits vor dem 1.2.2018 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen noch bis zum 31.1.2020 abgegeben werden.


22.04.2016: Eine Wegleitung zur Meldung der in meldepflichtigen Zubereitungen enthaltenen Duftstoffe steht zur Verfügung.

Siehe unter:



16.02.2016: ERINNERUNG: Aufnahme des Permethrins als biozider Wirkstoff in den Anhang 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP- SR 813.12).

Gestützt auf die entsprechenden wissenschaftlichen Beurteilungen und Entscheide der EU wird die Schweiz den folgenden bioziden Wirkstoff auf die Liste nach Anhang 2 VBP aufzunehmen.

Wirkstoff
CAS-Nummer PA Aufnahme-Datum Aufnahme befristet bis EU-Verordnung
Permethrin 52645-53-1 8+18 01.05.2016 30.04.2026 1090/2014

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 VBP gilt eine Zulassung 6 Monate, nachdem der letzte Wirkstoff des Biozidproduktes in die Liste nach Anhang 2 VBP aufgenommen ist. Das Produkt darf noch längstens 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs an Endverbraucherinnen abgegeben werden und 18 Monate nach Aufnahme beruflich verwendet werden (Art. 8 Abs. 3 VBP).

Soll das Biozidprodukt darüber hinaus (vgl. Tabelle oben) auf dem Markt bleiben, muss der Zulassunginhaberin entweder ein Gesuch um Zulassung ZL oder ein Gesuch um zeitlich parallele Anerkennung einer Zulassung aus einem EU oder EFTA-Staat gestellt werden. Mehr Information unter:

Ein Gesuch muss bei der ECHA über R4BP bis zum 01.05.2016 eingereicht werden.

Für eine unterbrechungsfreie weitere Vermarktung eines Produktes ist es unerlässlich, dass die oben genannte Frist eingehalten wird. Sollte die Anmeldestelle bis zur erteilten Frist die erwähnten Unterlagen nicht erhalten, müssen die Produkte spätesten am 30.04.2017 zurückgezogen und bis 31.10.2017 beruflich verwendet werden.


14.10.2015: Aufgrund einer EU Gerichtsentscheidung sind auch Produkte, die nur indirekt schädliche Organismen abtöten, als Biozidprodukte anzusehen.

Dies steht im Gegensatz zur Interpretation im Manual of Decision. Darüber hinaus ist die Richtlinie 98/8/EG (BPD) mit in Kraft treten der Verordnung (EU) Nr 528/2012 (BPR) aufgehoben worden, weshalb das Manual of Decision als nicht mehr anwendbar zu betrachten ist. Unternehmen, die aufgrund der Interpretation im Manual of Decision davon ausgegangen sind, dass ihre Biozidprodukte nicht unter die Biozidprodukteregulierung fallen, haben nun bis 1.10.2016 Zeit, um für ihre relevante Wirkstoff-Produktartkombination eine „declaration of interest“ zur Aufnahme in das Reviewprogramm bei der ECHA einzureichen. Weitere Details:


22.08.2014: Mit der jüngsten Revision der Biozidprodukteverordnung wird der Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf biozide Wirkstoffe auch in der Schweiz geregelt.

In Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften in der EU-Biozidprodukteverordnung dürfen zukünftig auch in der Schweiz nur noch solche Produkte vermarktet werden, deren Wirkstoffe von gelisteten Lieferanten stammen oder für welche ein Wirkstoffdossier bzw. eine Zugangsbescheinigung bei den Schweizer Behörden eingereicht wurde. Mehr Information unter:

Letzte Änderung 01.02.2024

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