Gute Laborpraxis (GLP)

Die Gute Laborpraxis (GLP) in der Schweiz basiert auf den GLP-Grundsätzen der OECD vom 26. November 1997. Die entsprechende Verordnung über die Gute Laborpraxis (GLPV, SR 813.112.1) datiert vom 18. Mai 2005 und ist seit dem 1. August 2005 in Kraft.

GLP ist wie folgt definiert (nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a GLPV):

Qualitätssystem, das den organisatorischen Ablauf von Prüfungen, die Rahmenbedingungen, unter denen diese geplant, durch-geführt und überwacht werden, sowie die Aufzeichnung, Berichterstattung und Archivierung dieser Prüfungen umfasst.

Betriebe, die mit ihren Prüfeinrichtungen in das Verzeichnis (Art. 14 GLPV) aufgenommen werden wollen, können bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Gesuch (Art. 5 GLPV) stellen. Die Anmeldestelle Chemikalien koodiniert die Durchführung von Inspektionen und Prüfungsaudits mit den zuständigen GLP-Behörden des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic).

Für die Durchführung von Inspektionen und Prüfungsaudits sind folgende Behörden zuständig:

  • das BAG und Swissmedic für Prüfungen im Bereich der Toxikologie;
  • das BAFU für Prüfungen im Bereich der Ökotoxikologie und des Umweltverhaltens der Prüfgegenstände;
  • nach Absprache das BAG, das BAFU oder Swissmedic für Prüfungen in allen anderen Prüfbereichen.

Die zuständige GLP-Behörde führt die Inspektionen und Prüfungsaudits nach den Leitlinien der Abschnitte A und B des Anhangs I der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 durch. Die GLP-Behörden des BAG, Swissmedic und BAFU arbeiten nach einem gemeinsamen GLP Überwachungsprogramm (GLP compliance monitoring programme).

Letzte Änderung 24.10.2023

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