Gegenstände

Das Chemikalienrecht enthält für bestimmte Stoffe Vorschriften, die es beim Inverkehrbringen von Gegenständen zu beachten gilt.

Pflichten im Rahmen der Selbstkontrolle

  • Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe, als PBT oder als vPvB geltende Stoffe oder besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) nach Anhang 3 ChemV, muss die Herstellerin beurteilen (Art. 5 Abs. 2 ChemV), ob diese Stoffe bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt gefährden können.
  • Bei Gegenstände, die SVHC enthalten, muss die Herstellerin zudem beurteilen (Art. 5 Abs. 3 ChemV), ob diese Stoffe bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung den Menschen gefährden können.

Beschränkungen und Verbote

Für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen wurden aufgrund der mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt spezifische Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen oder für deren Verwendung erlassen.
Diese Bestimmungen, welche oft auch die Verwendung der Stoffe in Gegenständen betreffen, finden sich in den Anhängen der Chemikalien Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV). Eine Übersicht dieser Beschränkungen und Verbote findet man im Register „Links“.

Informationspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Gegenständen

Wer eine Gegenstand gewerblich abgibt, der mehr als 0,1 Gew.-% eines in Anhang 3 ChemV gelisteten SVHC enthält, muss den Abnehmer über das Vorhandensein des SVHC im Gegenstand und über die zur sicheren Verwendung notwendigen Massnahmen informieren (Art. 71 ChemV). Bei beruflichen oder gewerblichen Abnehmern hat diese Information unaufgefordert zu erfolgen, bei privaten Abnehmern auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.

Der Grenzwert bezieht sich gemäss europäischer Praxis auf jeden Teil eines Gegenstandes. Bei einem Fahrrad wird bspw. die 0,1 % Grenze auf das Gewicht der Lenkradgriffe bezogen, wenn diese einen Stoff aus der SVHC-Liste enthalten.

Ausführlichere Informationen zur Wahrnehmung der Informationspflicht sind zu finden im Faktenblatt zur Informationspflicht nach Artikel 71 ChemV.

Letzte Änderung 06.10.2023

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