Hinweise zur Meldepflicht von Zubereitungen mit Kennzeichnung EUH208

Ist eine Zubereitung ausschliesslich mit einem oder mehreren EUH-Sätzen (z.B. EUH208 Enthält «Name des sensibilisierenden Stoffes». Kann allergische Reaktionen hervorrufen) zu kennzeichnen, gilt die Chemikalie nicht als gefährlich nach Chemikalienverordnung (ChemV).
Wenn die Zubereitung jedoch einen in Art. 19 Buchstabe d ChemV genannten Stoff über der Konzentrationsgrenze enthält, so ist diese meldepflichtig. Das Produkt muss demnach im öffentlichen Produkteregister (RPC) gemeldet werden und es ist ein Sicherheitsdatenblatt für die Abgabe an berufliche Verwender zu erstellen.

Beispiel: Für eine Zubereitung mit ausschliesslich EUH208 bedeutet das: Meldepflicht ab einer Einzelkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent Sens 1.

Freiwillige Meldung: Nicht gefährliche Zubereitungen, welche die Kriterien zur EUH208-Kennzeichnung mit Einzelkonzentrationen an sensibilisierenden Stoffen von weniger als 0,1 Gewichtsprozent erfüllen, unterliegen nicht der Meldepflicht. Hingegen muss die EUH208-Kennzeichnung inkl. Namen des betreffenden Stoffes auf der Produktetikette angegeben werden. Solche Zubereitungen dürfen aber, unter Einhaltung gewisser Anforderungen, freiwillig gemeldet werden [freiwillige Meldung]

 

 

Letzte Änderung 22.01.2021

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