Freiwillige Meldung (im Sinne von Art. 48 ff. ChemV, SR 813.11)
von nicht meldepflichtigen chemischen Zubereitungen im Produkteregister Chemikalien (RPC)
Ausgangslage
Aus kommerziellen Gründen kann es vorkommen, dass Herstellerinnen (nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b ChemV) nicht meldepflichtige Zubereitungen im Produkteregister Chemikalien (RPC) hinterlegen möchten.
Die Gesetzgebung sieht nicht vor, dass eine solche Meldung angenommen werden muss, untersagt es aber auch nicht. Aus diesem Grund sowie der Möglichkeit zu ergänzenden (Produkt)Informationen, welche in gleichem Masse zum bezweckten Schutz der Chemikaliengesetzgebung beitragen, entschieden die Behörden, freiwillige Meldungen unter Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren.
Anforderungen zur freiwilligen Meldung einer nicht meldepflichtigen Zubereitung
Variante 1
Insofern die Melderin über die erforderlichen Informationen verfügt, empfehlen die Behörden folgende Variante:
Die Melderin gibt die vollständige Zusammensetzung inkl. Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung an. Kurz: Die gleichen Anforderungen wie für eine meldepflichtige Zubereitung, welche für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, werden erfüllt.
Variante 2
Verfügt die Melderin nicht über die Information der vollständigen Zusammensetzung, so muss diese im Produkteregister Chemikalien (RPC) in der Rubrik Zusammensetzung den Idealstoff "Zubereitung, welche von der Meldepflicht ausgenommen ist" (PAID 770407-96) mit einer Konzentration von 100% angeben. Zudem muss die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung hinterlegt werden: