Vereinfachung des Verfahrens zur Meldung von Zubereitungen

Um die Meldung von Zubereitungen gemäss den Artikeln 48 bis 54 ChemV zu vereinfachen, ist es nicht mehr notwendig, die Einstufung jedes Bestandteils zu melden, sondern ausschliesslich die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung.

Diese Vereinfachung gilt weder für Biozidprodukte noch für Pflanzenschutzmittel, welche nach wie vor zugelassen werden müssen.

Alle anderen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich der zu deklarierenden gefährlichen Substanzen (Anhang 1 Ziffer 4 ChemV) und bezüglich der Sicherheitsdatenblätter, bleiben unverändert bestehen.
 

Letzte Änderung 04.05.2021

Zum Seitenanfang