Art. 52 ChemV beschreibt, wann eine Meldung zu aktualisieren ist:
1. Änderungen der Angaben, die im Kapitel 5 dieser Wegleitung genannt wurden (also nach den Artikeln 49 und 50), müssen innert drei Monaten gemeldet werden. Eine Meldung muss auf jeden Fall aktualisiert werden, wenn sich eine andere Einstufung und Kennzeichnung ergibt. Falls nicht, kann man sich für eine Abweichung bei der Bestandteil-Konzentration, die eine Aktualisierung erfordern, an den Vorgaben von Anhang VIII CLP, Teil B Ziffer 4 orientieren: