3. Wann muss gemeldet werden?

Die ChemV gewährt in Art. 48 eine Frist von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen8 (einschl. Import) in der Schweiz.

8Das Inverkehrbringen ist im Art. 4 Abs. 1 Bst. i Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) definiert als " die Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;"

Letzte Änderung 17.03.2023

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