5. Welche Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen müssen gemacht werden?

Die Anforderungen an die Meldung für Stoffe und Zubereitungen sind in Art. 49 ChemV und zusätzlich für die erweiterte Meldung von Zubereitungen in Art. 50 ChemV definiert.
Für alle Meldungen sind anzugeben:
Name und Adresse der Herstellerin in der Schweiz17.

In der Regel können die Stoffe und bereits gemeldeten Zubereitungen aus einer Liste im elektronischen Meldetool gewählt werden. Ist ein Stoff nicht auf der Liste zu finden, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anmeldestelle auf.

17zusätzlich ist der Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der CLPV anzugeben, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist. Dies trifft nur zu, wenn die Stoffe oder Zubereitungen gemäss Art. 10 Abs. 3bis:
a. nicht zur Abgabe an private Verwenderinnen bestimmt sind; oder
b. an private Verwenderinnen abgegeben werden, in einer inneren Verpackung in Portionen von höchstens 125 ml oder g enthalten sind und auf der äusseren Verpackung Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin angegeben sind.

Letzte Änderung 14.04.2023

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