5. Welche Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen müssen gemacht werden?
Die Anforderungen an die Meldung für Stoffe und Zubereitungen sind in Art. 49 ChemV und zusätzlich für die erweiterte Meldung von Zubereitungen in Art. 50 ChemV definiert.
Für alle Meldungen sind anzugeben:
Name und Adresse der Herstellerin in der Schweiz17.
In der Regel können die Stoffe und bereits gemeldeten Zubereitungen aus einer Liste im elektronischen Meldetool gewählt werden. Ist ein Stoff nicht auf der Liste zu finden, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anmeldestelle auf.
17zusätzlich ist der Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der CLPV anzugeben, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist. Dies trifft nur zu, wenn die Stoffe oder Zubereitungen gemäss Art. 10 Abs. 3bis:
a. nicht zur Abgabe an private Verwenderinnen bestimmt sind; oder
b. an private Verwenderinnen abgegeben werden, in einer inneren Verpackung in Portionen von höchstens 125 ml oder g enthalten sind und auf der äusseren Verpackung Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin angegeben sind.
5.1 Spezifische Angaben zu Stoffen
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Rechtliche Anforderungen nach Art. 49 Abs. 1 Bst. c ChemV |
Anmerkungen |
1 |
die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-d der EU-CLP-Verordnung |
Der Identifikator für einen Stoff enthält mindestens folgende Angaben: a. falls der Stoff in Anhang VI Teil 3 EU-CLP-Verordnung (Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung) aufgeführt ist: Namen und Identifikationsnummer, wie dort verwendet, b. falls der Stoff nicht in Anhang VI Teil 3 EU-CLP-Verordnung, jedoch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA aufgeführt ist: Namen und Identifikationsnummer, wie dort verwendet, c. falls der Stoff weder in Anhang VI Teil 3 noch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist: die vom Chemical Abstracts Service ausgegebene Nummer (nachstehend als "CAS-Nummer" bezeichnet), zusammen mit dem nach der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (nachstehend als "IUPAC-Nomenklatur" bezeichnet), bestimmten Namen, oder die CAS-Nummer zusammen mit einer anderen internationalen chemischen Bezeichnung oder d. falls keine CAS-Nummer verfügbar ist: den in der IUPAC-Nomenklatur angegebenen Namen oder eine andere internationale chemische Bezeichnung. Im Zweifelsfall nehmen Sie Kontakt mit der Anmeldestelle auf, insbesondere wenn der Stoff nicht in der Auswahlliste des RPC zu finden ist. |
2 |
die CAS-Nr. |
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3 |
die EG-Nr. |
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4 |
die Einstufung und die Kennzeichnung |
Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie sowie den zugehörigen Gefahrenhinweisen (H-Sätze) Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweisen (H-Sätze), geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze), ausserdem die EUH-Sätze |
5 |
die Verwendungszwecke |
Die verschiedenen Kategorien der Verwendungszwecke sind in einer Pickliste im RPC hinterlegt. |
6 |
bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1-10 Tonnen, 10-100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, |
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7 |
bei Nanomaterialien: a. die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung und b. die voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1-10 Kilogramm, 10-100 Kilogramm, 100-1000 Kilogramm, 1-10 Tonnen, 10-100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, |
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8 |
Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt |
Gilt ein Stoff als PBT oder vPvB, muss diese Eigenschaft zusätzlich zur Einstufung angegeben werden, da sie nicht zwangsläufig zu einer besonderen Kennzeichnung führt. |
9 |
den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann |
Der Stoffsicherheitsbericht enthält wichtige Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften sowie zur Expositionsbeurteilung und zu den Risikominderungsmassnahmen. Für alte Stoffe kann das Erstellen eines solchen Berichts sehr anspruchsvoll sein und beträchtliche Ressourcen beanspruchen. Wenn ein Stoff aus der EU importiert wird und ein Bericht für diesen Stoff erstellt wurde, sollte sich der Schweizer Importeur erkundigen, ob es möglich ist den Bericht zu erhalten. |
5.2 Spezifische Angaben zu Zubereitungen
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Rechtliche Anforderungen nach Art. 49 Abs. 1 Bst. d ChemV |
Anmerkungen |
1 |
den Handelsnamen |
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1a |
bei Zubereitungen, die die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind: den eindeutigen Rezepturidentifikator UFI18 |
Der UFI ermöglicht dem Tox Info Suisse19 die Zusammensetzung im Falle eines Notfalls eineindeutig zuzuordnen. Der UFI wird wie folgt obligatorisch eingeführt:
- ab dem 1.1.2022: für ab diesem Zeitpunkt neu in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind;
- ab dem 1.1.2022: für Zubereitungen, die bereits über einen UFI verfügen. In diese Kategorie fallen insbesondere Produkte, die aus dem EWR importiert werden. Die Pflicht, ein Produkt, für das ein UFI vorliegt, auch melden zu müssen, soll sicherstellen, das Tox Info Suisse die Formulierung mithilfe des UFI im RPC finden kann;
- ab dem 1.1.2026: für alle anderen Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden.
Auf der Homepage der ECHA20 können im EWR niedergelassene Firmen einen UFI generieren. Für Zubereitungen, die aus dem EWR in die Schweiz importiert werden oder aus der Schweiz in den EWR exportiert werden, kann dieser UFI auch in der Schweiz gemeldet und auf dem Etikett angebracht (bzw. belassen) werden.21 Die Schweizer Anmeldestelle hat einen UFI-Generator für Zubereitungen aufgeschaltet, die nur in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.22 |
2 |
die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt |
alle gefährlichen Inhaltsstoffe sind jeweils ab den spezifischen oder generellen Konzentrationsgrenzwerten der jeweiligen Gefahrenklasse aufzuführen, in die sie eingestuft sind (ggf. unter der Berücksichtigung der M-Faktoren und für PBT und vPvB-Stoffe 0.1%). . Um die Meldung von Zubereitungen im elektronischen Formular für Chemikalien gemäss den Artikeln 48 bis 54 ChemV zu vereinfachen, ist es seit dem 1.7.2015 nicht mehr notwendig, die Einstufung jedes einzelnen Bestandteils der Zusammensetzung zu melden, es reicht die Angabe der Einstufung und Kennzeichnung der gesamten Zubereitung. Das Meldetool listet sämtliche EINECS-Stoffe und angemeldeten Stoffe, sowie alle gemeldeten Zubereitungen auf. Es wird empfohlen Stoffe möglichst mit CAS- oder EC-Nummer zu suchen. Sollte ein Stoff nicht gelistet sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anmeldestelle auf. Daten zu den Bestandteilen einer Zubereitung sind in Abschnitt 3 von Anhang II REACH definiert, auf den Anhang 2 Ziffer 3 ChemV verweist. In Abschnitt 3.2.4 ist festgelegt, dass, falls bekannt, die EG-Nummern jedes betroffenen Stoffes anzugeben sind. Die Stoffe der Zubereitung, die auf der Kennzeichnung angegeben, d.h. deklariert werden müssen, sind zu markieren. Die zu deklarierenden Stoffe sind die in der Zubereitung enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung der Zubereitung «in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan-Toxizität oder die Aspirationsgefahr beitragen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ChemV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 EU-CLP-Verordnung). Sind aufgrund dieser Vorschrift mehrere chemische Bezeichnungen anzugeben, so reichen maximal vier aus, sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert. (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ChemV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 EU-CLP-Verordnung) Die ausgewählten chemischen Bezeichnungen identifizieren jene Stoffe, von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrenhinweise ausschlaggebend waren.» |
3 |
die Einstufung und die Kennzeichnung |
Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie sowie den zugehörigen Gefahrenhinweisen (H-Sätze) Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweisen (H-Sätze), geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze) |
4 |
die Verwendungszwecke |
Die verschiedenen Kategorien der Verwendungszwecke sind in einer Pickliste im RPC hinterlegt. |
5 |
den Aggregatszustand |
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6 |
bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1-10 Tonnen, 10- 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, |
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7 |
bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen: die Zusammensetzung der Nanomaterialien, deren Teilchenform und mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung. |
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18Zwar ist der UFI nur für Zubereitungen obligatorisch, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden. Die Schweizer Behörden empfehlen jedoch für alle Zubereitungen einen UFI auf die Kennzeichnung zu drucken und diesen zu melden, damit die Giftauskunftszentrale (Tox Info Suisse) die richtigen Empfehlungen geben kann und Überbehandlungen vermieden werden.
19Tox Info Suisse ist die Auskunftsstelle im Vergiftungsfall gemäss Art. 79 ChemV gibt rund um die Uhr unentgeltlich ärztliche Auskunft bei Vergiftungen oder Verdacht auf Vergiftung. http://toxinfo.ch; Tel. 145
20https://poisoncentres.echa.europa.eu/de/ufi-generator
21Die ECHA lässt in ihrem Guidance-Dokument auch die Anbringung des UFI bei den anderen Kennzeichnungselementen zu (siehe https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp?panel=guidance-on-annex-viii-to-clp#guidance-on-annex-viii-to-clp&_cldee=ZGFnLmthcHBlc0BiYWcuYWRtaW4uY2g%3d&recipientid=lead-ec432bc0fb30e911810a005056952b31-a67bc2b7a09a4fad807fcadcefe87666&esid=75d4624d-f03f-e911-810a-005056952b31)
22https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/selbstkontrolle/kennzeichnung/ufi-eindeutiger-rezepturidentifikator.html
Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Damit der Melder mit derselben Chemikalie nur einmal an die Anmeldestelle gelangen muss, gilt die Meldepflicht für Zubereitungen als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung23 (Art. 15) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die bei einer entsprechenden Meldung verlangt werden (d.h. die Angaben gemäss Artikel 49 Abs. 1 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 50).
23https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/selbstkontrolle/kennzeichnung/chemische-bezeichnung-art-15.html
5.3 Erweiterte Meldepflicht für gefährliche Zubereitungen, die an private Verwenderinnen abgegeben werden
Für gefährliche Zubereitungen24, die für private Verwenderinnen erhältlich sind, ist die vollständige Rezeptur zu melden (Art. 50 ChemV), damit Tox Info Suisse im Vergiftungsfall (insbesondere bei Kindern) die optimale Behandlung vorschlagen kann. Bestandteile, die nicht gefährlich im Sinne von Artikel 3 sind, können mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, benannt werden. Bei einigen Bestandteilen ist es sinnvoll die Molmasse anzugeben. Beispiel: aliphatischer Alkohol, Molmasse zwischen 200 und 300.
Aus pragmatischen Gründen akzeptiert die Anmeldestelle, dass nicht eingestufte Bestandteile, deren Konzentration in der Summe unter 1 % beträgt, in der Regel nicht gemeldet werden. Eine ähnliche Regelung ist in Teil B Ziffer 3.3 Anhang VIII EU-CLP vorgesehen.
24Gefährlich im Sinne von Art. 3, d.h. die Zubereitung ist als gefährlich eingestuft und entsprechend zu kennzeichnen.
5.4 Zulässige Konzentrationsbereiche bei Angabe der Bestandteile einer Zubereitung
Wünschenswert ist, dass jeder Inhaltsstoff mit einer konkreten Konzentration gemeldet wird. Falls notwendig können auch Konzentrationsbereiche angegeben werden. Bezüglich der zulässigen Konzentrationsbereiche bei der Angabe der Bestandteile einer Zubereitung bei der Meldung macht die ChemV keine Vorgaben. Im Sinne einer Harmonisierung der Datenanforderungen mit der EU, empfehlen die Schweizer Behörden die Regeln des Anhang VIII CLP, Teil B Ziffer 3.4 anzuwenden:
Anmerkung: Die jeweils höchste Konzentration innerhalb eines Bereichs bestimmt die Einstufung der Zubereitung.
Konzentrationsbereiche der gefährlichen Bestandteile, die für die gesundheitliche Notversorgung von besonderer Bedeutung sind.25
Konzentrationsbereiche für andere gefährliche Bestandteile und für Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind.
25Für die gesundheitliche Notversorgung von besonderer Bedeutung sind Stoffe, die wie folgt eingestuft sind:
- akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3;
- spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorie 1 oder 2;
- spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition, Kategorie 1 oder 2;
- Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C;
- schwere Augenschädigung, Kategorie 1.
5.5 Farbmittel und Duftstoffe
Für Parfüm und Duftstoffe bis zu einem Anteil von maximal 5% sowie Farbmittel bis zu maximal 25 % können generische Produktidentifikatoren im RPC angegeben werden:
- Parfüm (PAID : 380880-21)
- Farbmittel (PAID : 807554-11)
Dabei sind jedoch enthaltene besonders besorgniserregende Stoffe aus Anhang 3 ChemV gesondert anzugeben. Diese finden Sie in Abschnitt 3.2 des Sicherheitsdatenblatts des Duftstoffs bzw. des Farbmittels. Anders als in der EU gilt diese Regelung in der Schweiz nicht nur für Farbstoffe, sondern auch für Farbmittel. Farbmittel sind definiert als Stoffe und Zubereitungen, die im Wesentlichen Farbstoffe, Farbpigmente und effektgebende Pigmente enthalten, die ausschliesslich zum Zwecke der Färbung oder der Effekte zugemischt werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. r ChemV). Die Schweizer Behörden empfehlen ein Sicherheitsdatenblatt der Farb- und Duftstoffe einzureichen und nicht als gefährlich eingestufte Duftstoffe nach Möglichkeit anzugeben.
5.6 Gleiche Zubereitungen, die unterschiedliche Farbmittel und Duftstoffe enthalten
Die ChemV enthält keine Bestimmungen zur Meldung einer Zubereitung mit Angabe mehrerer Farbentöne oder Duftnoten (im Sinne einer Gruppenmeldung). Ferner ist das RPC nicht darauf ausgelegt, potentiell mehrere Zusammensetzungen innerhalb einer Meldung abzubilden.
Da aber die Bewirtschaftung und Verwaltung von Produkten, welche über eine Farb- oder Duftpalette verfügen und sich lediglich durch Farbmittel oder Duftstoffe unterscheiden sehr aufwendig sein kann, akzeptiert die Anmeldestelle im Sinne der Verhältnismässigkeit die pragmatische Form von Gruppenmeldungen unter folgenden Voraussetzungen:
- ToxInfo Suisse kann die Zubereitung und ihre Inhaltstoffe aufgrund der Meldung im RPC schnell und einfach identifizieren;
- Der Hauptbezeichner ist, mit Ausnahme der Farb-/Duftangabe, identisch;
Der vollständige Hauptbezeichner ist inkl. aller Farb-/Duftangaben ist in der Meldung aufgeführt (ggf. unter zusätzliche Handelsnamen, Bsp. Produkt Rot, Produkt Blau usw.);
- Die Produkte der unterschiedlichen Farbtöne oder Duftnoten dürfen sich in der Einstufung und Kennzeichnung nicht unterscheiden bzw. nicht zusätzliche Stoffe enthalten, welche ggf. zu weiteren regulatorischen Pflichten führen;
- Die Zusammensetzungen der Produkte müssen, mit Ausnahme der Farbmittel, die maximal 25 % betragen dürfen, bzw. Duftstoffe, die maximal 5 % betragen dürfen, identisch sein, d.h. wenn für jeden Bestandteil die gemeldete Konzentration bzw. der gemeldete Konzentrationsbereich gleich ist; und
- Alle weiteren Daten zur Meldung (Art. 49 und 50 ChemV) sind identisch.
Das Einreichen eines Sicherheitsdatenblatts für jeden Farbton bzw. jede Duftnote im RPC (unter Dokumente) ist empfehlenswert.
Was den UFI betrifft, so akzeptiert die Anmeldestelle eine Meldung und einen UFI, sofern alle nötigen Anforderungen erfüllt sind (vgl. Punkt 3.2.3 von Teil B des Anhang VII EU-CLP-Verordnung).26
26Ergänzende Informationen ab 5.3.3 allgemein, Punkt 5.4 für Parfüme unter https://echa.europa.eu/documents/10162/13643/guidance_on_annex_viii_to_clp_de.pdf/1a231979-2ba0-a1b5-d25e-4310e3650176
5.7 auf Wunsch formulierte Anstrichfarben
Auf Wunsch formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden, sind von der Meldepflicht ausgenommen, sofern
- entweder auf der Etikette der Basisfarbe die UFIs der zugemischten, UFI-pflichtigen Farbkomponenten angeben werden, wenn diese mehr als 0.1% des Endprodukts ausmachen. Machen sie mehr als 5% aus, sind sie ausserdem als Inhaltsstoff zu nennen (entspricht Art. 25 Abs. 8 EU-CLP-Verordnung),
- oder die Basisfarbe in einer Meldung mit den maximal zugemischten Farbkomponenten gemeldet wurde. In diesem Fall kann die Anstrichfarbe mit dem Etikett der Basisfarbe abgegeben werden.
5.8 Beton, Gips und Zement
Beton, Gips und Zement sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Sie entsprechen einer der Standardformulierungen gemäss Anhang VIII Teil D der EU-CLP-Verordnung und
2. Sie sind mit dem von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet.
Die Anmeldestelle hat alle Standardformulierungen aus Anhang VIII Teil D der EU-CLP-Verordnung im RPC erfasst:
1. Zementstandardrezeptur-1 bis 20 mit den EU-UFIs, die freundlicherweise von einem Verband in der EU zur Verfügung gestellt wurden. Dies soll sicherstellen, dass eine Änderung des UFIs beim Grenzübertritt aus einem oder in ein Nachbarland nicht notwendig ist. Im RPC (www.rpc.admin.ch) suchen: «Zementstandardrezeptur – 1» bis 20
2. Beton-Standardformulierungen 1 und 2: Im RPC « Fertigbeton-Standardrezeptur 1» bzw. «Fertigbeton-Standardrezeptur 2». Es handelt sich um EU-UFIs, die freundlicherweise von einem Verband in der EU zur Verfügung gestellt wurden. Dies soll sicherstellen, dass eine Änderung des UFIs beim Grenzübertritt aus einem oder in ein Nachbarland nicht notwendig ist. Auch Mörtel, die den Beton-Standardformulierungen entsprechen, können von der Ausnahme profitieren, sofern das Produkt mit dem entsprechenden von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet ist.
3. Die Gips-Standardformulierung : Im RPC « Gipsbinder-Standardrezeptur ». Für Gips war es nicht möglich einen EU-UFI zu erhalten. Daher handelt es sich um einen Schweizer UFI, der ausschliesslich in der Schweiz verwendet werden darf.27
In Bezug auf bereits im Produkteregister Chemikalien (RPC) bestehende Meldungen von Zubereitungen, die den Standardformulierungen entsprechen, ist dann entweder
• der von der Anmeldestelle Chemikalien vorgegebene UFI in der Meldung nachzutragen, oder
• die Anmeldestelle unter cheminfo@bag.admin.ch zu kontaktieren, damit die Meldung annulliert wird. Bereits gelöste UFIs wären nicht weiter verkehrsfähig.
27 Vgl. UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator) (admin.ch): https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/selbstkontrolle/kennzeichnung/ufi-eindeutiger-rezepturidentifikator.html