Die Botschaft zum Chemikaliengesetz von 19997 führt zu den Daten aus der Melde-, Anmelde- und Zulassungspflicht aus: "Das gestützt auf diese Angaben erstellte Produkteregister darf nicht nur zu medizinischen Zwecken, sondern auch zu Vollzugszwecken, hauptsächlich im Bereich der Marktüberwachung, verwendet werden." Daneben wird auch die Verwendung der Daten insbesondere für Risikobewertungen und zur Priorisierung erwähnt. Des Weiteren gibt Art. 18 Abs. 3 Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) auch noch die Risikoermittlung und die Prävention als Gründe für eine Meldepflicht an.
799.090; https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2000/687.pdf