Selbstkontrolle
Die Verantwortung und Haftung für das korrekte Inverkehrbringen der meisten chemischen Produkte liegt allein bei den betreffenden Herstellerinnen. Es gilt das Prinzip der Selbstkontrolle, es gibt keine vorgängigen behördlichen Kontrollen.
Selbstkontrolle bedeutet auf der einen Seite, dass es keine behördlichen Kontrollen vor dem Inverkehrbringen und der Vermarktung von chemischen Produkten gibt, andererseits liegt damit die Verantwortung und Haftung für die korrekte Wahrnehmung der Selbstkontrolle allein bei der betreffenden Herstellerin. Im Rahmen der Selbstkontrolle muss diese beurteilen, ob das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder der Umwelt durch die in Verkehr gebrachten chemischen Produkte gefährdet werden können. Vorgängig zur Selbstkontrolle sollte geklärt werden, ob für das Produkt nicht eine Zulassung als Biozidprodukt, eine Meldung oder Anmeldung eines Neustoffs, eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel oder Meldung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels notwendig ist.
Die "Herstellerin" (Hersteller, Importeur, bestimmte Händler) muss im Rahmen der Selbstkontrolle ihre chemischen Produkte den Vorschriften entsprechend:
- Einstufen und gegebenenfalls kennzeichnen (gefährliche und bestimmte weitere chemische Produkte)
- Verpacken
- Gegebenenfalls ein Sicherheitsdatenblatt erstellen (gefährliche und bestimmte weitere chemische Produkte)
- Gegebenenfalls Expositionsszenarien erstellen (Stoffe mit Jahresvolumen ab 10 Tonnen pro Herstellerin)
Die Selbstkontrolle ist ein fortlaufender Prozess, denn neue Erkenntnisse, Anpassungen von Rechtsvorschriften, Anpassungen zu Bestimmungen für Stoffe, etc. müssen bis zur für die Umstellung gesetzten jeweiligen Übergangsfrist berücksichtigt werden.
Das Schweizer Chemikalienrecht ist weitgehend mit dem europäischen Chemikalienrecht bezüglich Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und den Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter harmonisiert. Es stehen verschiedene Wegleitungen mit vertieften Erläuterungen zu diesen Themen zur Verfügung.
Weitere Themen
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Informationen zu chemischen Produkten sollen der Verwenderin ein korrektes Bild zur Gefährlichkeit und zum Umgang mit dem betreffenden Produkt vermitteln, Auf keinen Fall darf die Konsumentin bei gefährlichen chemischen Produkten irregeführt werden mit Hinweisen wie "ungiftig", "mindergiftig", "unschädlich", etc.
Beschränkungen und Verbote
Einige Chemikalien unterliegen aufgrund ihrer Gefährlichkeit oder inakzeptabler Risiken bei ihrer Verwendung besonderen Verboten und Beschränkungen.
Pflichten gemäss Nagoya-Verordnung
Diese Verordnung regelt den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus dieser Nutzung.