Einige Chemikalien unterliegen aufgrund ihrer Gefährlichkeit oder inakzeptabler Risiken bei ihrer Verwendung besonderen Verboten und Beschränkungen.
Spezifische Beschränkungen und Verbote
Für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen wurden aufgrund der mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt spezifische Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen (z.B. in Produkten) oder für deren Verwendung erlassen. Diese Erlasse finden sich in den Anhängen der Chemikalien Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV). Eine Übersicht dieser Beschränkungen und Verbote findet man unter:
Abgabeverbot an Privatpersonen
Sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Chemikalien dürfen nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Nur Berufspersonen dürfen diese erwerben und verwenden. Bei der Abgabe solcher Chemikalien hat die Abgeberin Informationspflichten zu beachten. Mehr dazu unter finden Sie unter Sachkenntnis beim Chemikalienverkauf.
Ausschluss aus der Selbstbedienung
Verschiedene besonders gefährliche Chemikalien, namentlich giftige, ätzende, explosionsgefährliche und bestimmte umweltgefährliche Chemikalien dürfen an die breite Öffentlichkeit (Privatpersonen) nicht in Selbstbedienung abgegeben werden. Bei der Abgabe solcher Chemikalien an Privatpersonen hat die Abgeberin Informationspflichten zu beachten und muss über die hierfür erforderliche Sachkenntnis verfügen. Mehr dazu unter finden Sie unter Sachkenntnis beim Chemikalienverkauf.
Verwendungsbeschränkungen - Fachbewilligungen
Bestimmte berufliche und gewerbliche Verwendungen, wie z.B. die Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschaft und Gartenbau, der Einsatz von Kältemitteln oder die Desinfektion von Gemeinschaftsbädern sind nur Berufspersonen erlaubt, die über die hierfür erforderlichen Fachbewilligungen verfügen. Mehr dazu finden Sie unter Fachbewilligungen.
Letzte Änderung 16.01.2017