Einstufung

Im Rahmen der Einstufung werden Stoffe und Zubereitungen/Gemische bezüglich ihrer gefährlichen Eigenschaften beurteilt und vorgegebenen Gefahrenklassen zugewiesen.

Die Information über Gefahren von chemischen Produkten (Stoffe und Gemische/Zubereitungen) erfolgt über die Kennzeichnung auf dem Produkt und im beruflich-gewerblichen Umfeld zusätzlich über das Sicherheitsdatenblatt. Diese Information ist im global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS (globally harmonized system) der UNO weltweit vereinheitlicht worden. Die EU hat diese im Rahmen der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Classification, Labelling, Packaging) in ihr Recht umgesetzt. Die Schweiz hat ihr Recht weitgehend mit den CLP-Bestimmungen harmonisiert, damit keine technischen Handelshemmnisse entstehen.

Im Internet-Dokument "Swiss CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz" wird die Umsetzung in der Schweiz ausführlich erläutert und es wird vertieft auf die Vorgaben zum Einstufen von Chemikalien eingegangen unter Berücksichtigung von verfügbaren Hilfsmitteln zur CLP-Verordnung und von möglichen Datenquellen).

Einstufen in drei Schritten

  1. Sammeln der vorhandenen Informationen. Dazu gehören insbesondere Daten, die bei der ECHA verfügbar sind (REACH-Dossier, Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification and Labelling, C&L-Inventory)), aber auch alle weiteren öffentlich zugänglichen Datenbanken und Informationen. Informationen über Chemikalien (ECHA)
  2. Bewertung der Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Daten
  3. Vergleich der Daten mit den Einstufungskriterien / Entscheid über die Einstufung

Methoden zur Einstufung nach GHS

  • Prüfdaten oder Erfahrungen am Menschen
    Prüfergebnisse und andere Informationenmüssen gesammelt und  in ihrer Gesamtheit (weight of evidence) durch Experten bewertet werden. Mit den relevanten Daten wird auf Grund der neuen GHS-Einstufungskriterien die Einstufung von Stoffen und Gemischen vorgenommen.
  • Analogieschluss
    Die Einstufung eines chemischen Produkts wird abgeleitet aus der Einstufung eines anderen chemischen Produkts mit ähnlicher Zusammensetzung, für das hinreichend Informationen vorliegen. Bisher wurde ein vergleichbares Vorgehen unter den Bezeichnungen «Treuhänder-Gutachter-Modell» und «AISE-Modell» praktiziert und vor allem in der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie angewendet.
  • Konventionelle Methode (Berechnung)
    Die Einstufung eines Gemisches kann wie bisher anhand der Konzentration der gefährlichen Inhaltsstoffe berechnet werden. Neue oder geänderte Konzentrationsgrenzwerte sind zu beachten. Für die tägliche Praxis empfiehlt sich  die Verwendung einer der zahlreichen kommerziell erhältlichen Einstufungssoftwares.
  • Anhang VI der CLP-Verordnung
    Die Einstufung bestimmter Stoffe ist in Anhang VI der CLP-Verordnung festgelegt  und muss so übernommen werden. Vorsicht! Für gewisse Stoffe ist in Anhang VI nur die Einstufung für ausgewählte und nicht für alle Gefahrenklassen vorhanden. Es kann also sein, dass diese ergänzt werden muss.
    Wenn keine harmonisierte Klassierung in Anhang VI der CLP-Verordnung vorliegt, müssen die Hersteller über die Einstufung selber entscheiden. Dies wird als eigenverantwortliche bzw. Selbsteinstufung bezeichnet.

ATP - Anpassungen an den technischen Fortschritt

Die CLP-Verordnung wird regelmässig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP - Adaptation to Technical Progress) angepasst. Dies hat häufig auch Auswirkungen auf die Einstufung von bestimmten Stoffen. Die Informationen zu den ATP's finden Sie unter ATP der CLP Verordnung.

Letzte Änderung 05.09.2023

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