Kennzeichnung

Die Kennzeichnung von chemischen Produkten enthält die wichtigsten Informationen für einen sicheren Umgang. Sie gibt Auskunft über die möglichen Gefahren, anzuwendende Schutzmassnahmen und das Vorgehen im Unglücksfall.

Die Information über Gefahren von chemischen Produkten (Stoffe und Gemische/Zubereitungen) erfolgt über das Kennzeichnungsetikett auf dem Produkt und im beruflich-gewerblichen Umfeld zusätzlich über das Sicherheitsdatenblatt. Diese Information ist im global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS (globally harmonized system) der UNO weltweit vereinheitlicht worden. Die EU hat diese im Rahmen der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Classification, Labelling, Packaging) in ihr Recht umgesetzt. Die Schweiz hat ihr Recht weitgehend mit diesen Bestimmungen harmonisiert, damit keine technischen Handelshemmnisse entstehen.

Im Internet-Dokument "Swiss CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz" wird die Umsetzung in der Schweiz ausführlich erläutert und es wird vertieft auf die Vorgaben zum Kennzeichnen von Chemikalien eingegangen unter Berücksichtigung von verfügbaren Hilfsmitteln zur CLP-Verordnung und von in der Schweiz besonders zu beachtenden Punkten (bspw. Mehrsprachigkeit).

Die wichtigsten Elemente einer Kennzeichnungsetikette
Die im folgenden dargestellten Elemente des Kennzeichnungsetiketts betreffen chemische Produkte, die die Definition für gefährliche chemische Produkte erfüllen gemäss Artikel 3 der Chemikalienverordnung SR813.11.

Produktidentifikator
Bei Zubereitungen/Gemischen den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemischs.
Bei Stoffen: Name und Identifikationsnummer (wenn vorhanden EC-Nummer, sonst CAS-Nummer verwenden). Detaillierte Angaben sind in den aufgeführten, weiterführenden Dokumenten erhältlich.

Gefahrenpiktogramme
Die Gefahrenpiktogramme sind ein Blickfang und dienen zur Groborientierung der Arten der Gefahren.
Die Gefahrenpiktogramme können auf der Webseite der UNECE heruntergeladen werden.
Die Grösse der Gefahrensymbole beträgt bei Packungen bis 3 Liter mindestens 16×16 mm Kantenlänge; diese darf höchstens bis auf 10×10 mm reduziert werden auf Grund von engen Platzverhältnissen beispielsweise bei kleinen Packungsgrössen typischerweise unter 500 mL oder g. Piktogrammgrössen von 10 x 10 mm sind eigentlich nur für Gebindegrössen unter 125 mL resp. g vorgesehen.
Die Gefahrenpiktogramme sind definiert als schwarze Symbole auf weissem Grund in einem roten rautenförmigen Rahmen. Als Rahmenrot wird Pantone 485C bzw. cmyk: 0/100/100/0 empfohlen.

Signalwort
Das Signalwort dient der groben Orientierung zur Schwere der Gefahr. Es gibt zwei mögliche Signalwörter, "Achtung" und "Gefahr". Die Zuweisung erfolgt gestützt auf die Einstufung.

Gefahrenhinweise
Die Gefahrenhinweise umbeschreiben die Gefahren näher. Sie müssen in vollem Wortlaut erscheinen, hingegen ist die Angabe der H-Satz-Nummer auf dem Kennzeichnungsetikett nicht notwendig. Es müssen alle erforderlichen Gefahrenhinweise aufgeführt werden, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind.

Sicherheitshinweise
Die Sicherheitshinweise geben die zu treffenden Schutz- und Erste Hilfe-Massnahmen an. Auch diese müssen in vollem Wortlaut widergegeben werden, hingegen ist die Angabe der P-Satz-Nummer nicht notwendig.
Gegebenenfalls sind die notwendigen Auswahlen zu treffen, z.B. beim P261 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen sind nur die für das betreffende Produkt zutreffenden durch Schrägstriche abgetrennten Begriffe aufzuführen.
Auf dem Kennzeichnungsetikett sollen nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise erscheinen, es sei denn, die Art und die Schwere der Gefahren machen eine grössere Anzahl erforderlich.

Inhaltsstoffe und andere ergänzende Informationen
Je nach Gehalt und Eigenschaften bestimmter Stoffe müssen diese auch bei Zubereitungen/Gemischen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgeführt werden. Es können auch noch weitere Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett notwendig sein. Angaben dazu finden sich in den Dokumenten Swiss-CLP und der ECHA Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung.

Herstellerin
Publikumsprodukte müssen den Namen, die Anschrift und Telefonnummer der in der Schweiz verantwortlichen Herstellerin aufweisen. Bei gewerblichen Produkten kann dies auch die für das Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person sein.

Sprachen
Die Kennzeichnung muss ab dem 1. Mai 2022 in mindestens einer Amtssprache des Ortes erfolgen, an dem der Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Verwenderinnen abgegeben wird. Dabei sind die Gefahren- und Sicherheitshinweise gruppiert nach Sprache aufzuführen.
Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder auf Englisch gekennzeichnet werden.
Publikumsprodukte, die nach der bisherigen Regelung gekennzeichnet wurden (mindestens 2 Amtssprachen), dürfen noch bis zum 31. Dezember 2025 abgegeben werden.

Schriftgrösse
In den Rechtstexten wird verlangt, dass die Kennzeichnungselemente deutlich lesbar und unverwischbar angebracht werden müssen. Die Schweizer Behörden erachten dies im Normalfall ab einer Mindestschriftgrösse entsprechend Arial 7 Punkt für eine schwarze Schrift auf weissem Grund als gegeben an. Andere Farbkombinationen können eine grössere Schrift bedingen.

Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Wasch- und Reinigungsmittel
Für Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Wasch- und Reinigungsmittel gelten weitere Anforderungen, die in den jeweiligen Spezialgesetzgebungen ausgeführt sind.

Dokumente

Flyer

Letzte Änderung 20.04.2022

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