Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

ECHA, Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 der EU-CLP-Verordnung bewilligt, so gilt die Verwendung der Bezeichnung ab dem Zeitpunkt als in der Schweiz bewilligt, in dem die Anmeldestelle Kenntnis von folgenden Unterlagen und Daten genommen hat:
a. Entscheid der Europäischen Chemikalienagentur;
b. Angaben zur Stoffidentität gemäss Artikel 49 Buchstabe c Ziffern 1–3.

Werden bei der Verwendung der chemischen Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der EU-CLP-Verordnung Name und Identifikationsnummer wie im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Artikel 42 der EU-CLP-Verordnung verwendet, so muss auf Anfrage der Anmeldestelle die Stoffidentität nach Anhang VI Abschnitte 2.1–2.3 der EU-REACH-Verordnung vorgelegt werden.

Neue Stoffe

Während den ersten sechs Jahren nach der Meldung, Mitteilung oder Anmeldung eines neuen Stoffs ist für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung keine Bewilligung erforderlich. Danach muss die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 der EU CLP-Verordnung verwendet werden, oder es muss ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eingereicht werden.

Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden (Art. 14 ChemV), wenn:

a. sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffs auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und
b. der Stoff den Kriterien nach Anhang I Abschnitt 1.4 der EU-CLP Verordnung in der gemäss Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung entspricht

Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen.

Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen* (Art. 15 ChemV, Gebühr: 400 CHF).
Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffs kann nur beantragt werden für eine Zubereitung:

a. in einer bestimmten Zusammensetzung;
b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung;
und
c. für bestimmte Verwendungszwecke.

Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird der Herstellerin gewährt; sie ist nicht übertragbar.

*IUCLID-Exportdateien (nicht jedoch die schreibgeschützten Dossier-Dateien) sind bei der Anmeldestelle Chemikalien einzureichen:

1. General Information
2. Classification & Labelling
3. Manufacture, use and exposure (3.1 technological process / 3.5 life cycle description)
4. Physical and chemical properties / 4.1 physical state
14. Information requirements / 14.2 alternative name request (trade names and safety data sheets of the mixture)

 

Letzte Änderung 04.03.2021

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