UFI bei Biozidprodukten

Regelung ab 1. Januar 2022

Ein Biozidprodukt, das

  • aufgrund der von ihm ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft ist (H2XX und/oder H3XX), und
  • für private Verwenderinnen bestimmt ist und
  • ab dem 1. Januar 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden ist,

muss mit einem UFI gekennzeichnet sein. Dieser UFI ist der Anmeldestelle mindestens 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen mitzuteilen.
Auch für alle Biozidprodukte, die einen UFI tragen (z. B. weil sie aus dem EWR importiert werden), ist der UFI der Anmeldestelle unverzüglich mitzuteilen.

Für alle anderen Biozidprodukte, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind, ist der UFI bis Ende 2025 auf dem Biozidprodukt anzubringen und der Anmeldestelle mitzuteilen. Für diese Produkte gibt es in der Schweiz keine Verpflichtung bei Änderungen des Produkts den UFI vor Ende 2025 anzubringen und der Anmeldestelle zu melden. Die Behörden empfehlen dies jedoch, im Sinne einer Erhöhung des Schutzniveaus und um mehrfache Anpassungen der Etikette zu vermeiden.

Mitteilung des UFI

Übergangszulassungen

Bei Biozidprodukten mit einer nationalen Übergangszulassung ZN oder ZB kann der UFI per Mail (cheminfo[at]bag.admin.ch) mit der Angabe der CPID Nummer des betroffenen Biozidproduktes mitgeteilt werden.
Sie haben auch die Möglichkeit den UFI direkt im RPC zu hinterlegen und die Anmeldestelle Chemikalien mit einer Mail (cheminfo[at]bag.admin.ch) mit Angabe der CPID Nummer des betroffenen Biozidproduktes darüber zu informieren.

Zulassungen nach dem EU harmonisierten Verfahren

Bei Biozidprodukten im EU-harmonisierten Verfahren (ZL, Unionszulassung und Anerkennung) kann der UFI über das europäische Biozidprodukteregister (R4BP) mittels «ad-hoc communication» über den relevanten «case» mitgeteilt werden.

Letzte Änderung 23.11.2021

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