Pflichten gemäss Nagoya-Verordnung

Bei Stoffen und Zubereitungen, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendes traditionelles Wissen basiert, muss die Herstellerin

  • von sich aus die Anmeldestelle Chemikalien informieren und ihr
  • die Registernummer nach Art. 4 der Nagoya-Verordnung (NagV, SR 451.61) vorlegen, als Nachweis für die beim BAFU erfolgte NagV-Meldung.

Letzte Änderung 16.09.2016

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