Bei Stoffen und Zubereitungen, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendes traditionelles Wissen basiert, muss die Herstellerin
- von sich aus die Anmeldestelle Chemikalien informieren und ihr
- die Registernummer nach Art. 4 der Nagoya-Verordnung (NagV, SR 451.61) vorlegen, als Nachweis für die beim BAFU erfolgte NagV-Meldung.