Die Verpackung von Chemikalien muss sicher sein. Insbesondere darf der Inhalt nicht ungewollt entweichen und dadurch Mensch und Umwelt gefährden.
Kinder und sehbehinderte Menschen werden bei Produkten, die für sie besonders gefährlich sind, durch kindersichere Verschlüsse und tastbare Warnzeichen geschützt. Wie bei anderen Produkten dürfen auch bei chemischen Produkten die Konsumenten nicht irregeführt werden.
Keine Irreführung der Konsumenten
Die Verpackung von chemischen Produkten darf nicht so beschaffen sein, dass Konsumenten irregeführt werden. Sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können, wenn sie für private Verwenderinnen erhältlich sind.
Anforderungen an eine sichere Verpackung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen grundsätzlich so verpackt werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Insbesondere darf weder das Leben und die Gesundheit von Menschen noch die Umwelt gefährdet werden.
Um diesem Grundsatz zu entsprechen, muss eine Verpackung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten
- Die Verschlüsse dürfen sich nicht lockern
- Der Inhalt darf nicht ungewollt entweichen oder die Verpackung beschädigen
Besonderer Schutz für Kinder und sehbehinderte Menschen
Die Verpackung muss insbesondere Kinder, aber auch sehbehinderte Menschen vor gefährlichen Inhalten schützen: So darf die Verpackung eines chemischen Produkts niemals die Neugier von Kindern wecken. Für bestimmte gefährliche Produkte, die an die private Verwenderin abgegeben werden, sind zudem kindersichere Verschlüsse und/oder tastbare Warnzeichen vorgeschrieben.
Letzte Änderung 05.10.2016