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Informationen zu chemischen Produkten

Informationen zu chemischen Produkten sollen der Verwenderin ein korrektes Bild zur Gefährlichkeit und zum Umgang mit dem betreffenden Produkt vermitteln, Auf keinen Fall darf die Konsumentin bei gefährlichen chemischen Produkten irregeführt werden mit Hinweisen wie "ungiftig", "mindergiftig", "unschädlich", etc.

Beim Fernverkauf, also beispielsweise beim Verkauf übers Internet, muss die Kundin vor dem Kauf über die gefährlichen Eigenschaften des Produkts informiert werden. Am besten geschieht dies durch die Abbildung des Kennzeichnungsetiketts oder durch die Aufführung der Gefahrenpiktogramme, der Gefahrenhinweise und des Signalworts.

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Unter „Werbung“ werden Anpreisungen, Darstellungen, Aufmachungen und Aussagen verstanden, die einen Bezug zur Gesundheit, Umweltverträglichkeit, Verwendung oder Entsorgung haben und einen Kaufentscheid beeinflussen können. Die Werbung kann über Zeitschriften, Kataloge, Plakate, Flugblätter, Radio, Fernsehen, Internet oder auf ähnlichem Wege verbreitet werden.

Die folgende Wegleitung erläutert die rechtlichen Regelungen zur Werbung für Chemikalien: es gelten diverse Bestimmungen der Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Düngerverordnung, Pflanzenschutzmittelverordnung sowie Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Die Wegleitung legt exemplarisch dar, welche Werbeaussagen zulässig und welche unzulässig sind.

Letzte Änderung 19.01.2017

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