Meldepflicht für Altstoffe

Die Melderin (Herstellerin oder Importeurin) muss ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Stoffe sind innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen zu melden.

Die Herstellerin oder Importeurin muss folgende in Verkehr gebrachte Stoffe melden (Art.3, 19 und 48 ChemV), wenn die Selbstkontrolle ergeben hat, dass es sich hierbei um folgende Stoffe handelt:

  •  gefährliche Stoffe (Art. 3 ChemV);
  • PBT- oder vPvB-Stoffe (Art. 4 ChemV);
  • Stoffe nach Anhang 3 ChemV;
  • Nanomaterialien, die nicht als gefährlich eingestuft sind und die gezielt biopersistente Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 µm enthalten. Als biopersistent gelten Materialien mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg pro Liter oder mit einer Halbwertszeit in der Lunge von 40 Tagen oder mehr.

Die ChemV sieht allgemeine Ausnahmen von der Meldepflicht für Stoffe vor: (Art. 1 Abs. 5-6 und Art. 54 ChemV):

  • den Transport von Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen, mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 Bst. b;
  • die Durchfuhr von Stoffen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be-oder Verarbeitung erfolgt;
  • Stoffe in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind:

- Lebensmittel nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG),
- Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG),
- Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV); 

  • Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 und Munition nach Artikel 4 Absatz 5 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG);
  • Stoffe , die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind;
  • kosmetische Mitteln;
  • Produktimporte für private Zwecke;
  • Zwischenprodukte, die:
    • nicht an Dritte abgegeben werden,
    • den Herstellungsstandort nicht verlassen, oder
    • in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden;
  • Von den Meldepflichten nicht ausgenommen sind Zwischenprodukte in Form von Monomeren, die neue Stoffe sind;
  • Stoffe, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- oder Bildungszwecke in Verkehr gebracht werden oder an denen Forschung und Entwicklung betrieben wird;
  • Stoffe die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden;
  • Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden, da diese bereits gemeldet sind;
  • Zulassungspflichtige Chemikalien: Pflanzenschutzmittel; Biozidprodukte; Stoffe, die die Herstellerin nach Artikel 24 ChemV angemeldet hat,bewilligungs- und anmeldepflichtige Dünger; Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;
  • eingeführte Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich umettikettiert und ansonsten unverändert ausgeführt werden.

Die Meldung eines Stoffs muss folgende Angaben erhalten (Art. 49 ChemV):

  • Name und Adresse der Herstellerin;
  • Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;
  • die chemische Bezeichnung nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-d der EU-CLP-Verordnung;
  • die CAS-Nr.;
  • die EG-Nr.;
  • die Einstufung und die Kennzeichnung;
  • die Verwendungszwecke;
  • bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1-10 Tonnen, 10-100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen;
  • bei Nanomaterialien (gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. q ChemV):
    •  die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung und;
    • die voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1–10 Kilogramm, 10–100 Kilogramm, 100–1000 Kilogramm, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
  • Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt;
  • den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann.

Änderungen  (Art. 52 ChemV)

Änderungen der Angaben nach den Artikeln 49 und 50 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden.

Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien weniger als 1 Tonne, 1-10 Tonnen, 10- 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen zu melden.

Letzte Änderung 21.05.2019

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