Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC)

Anhang 3 der Chemikalienverordnung (ChemV) enthält die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffen. Diese Liste wird unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa fortlaufend aktualisiert. Für gelistete Stoffe in Gegenständen gibt es Informationspflichten.

Was sind besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)?

Besonders besorgniserregende Stoffe weisen mindestens eine der folgenden Eigenschaften auf:

  • Krebserzeugend
  • Erbgutverändernd
  • Fortpflanzungsschädigend
  • PBT (Persistent, Bioakkumulierbar, Toxisch)
  • vPvB ( sehr persistent, sehr bioakkumulierbar)
  • vergleichbare besorgniserregende Eigenschaften (bspw. endokrinschädigenden Eigenschaften)

Stoffe, die nach definierten Verfahren als SVHC identifiziert wurden, werden auf die europäische Kandidatenliste gesetzt. Die Kommisison hat das weitere Vorgehen zur Identifikation von SVHC bis 2020 skizziert (siehe Roadmap on Substances of Very High Concern im Register "Links").

In der Schweiz wird Anhang 3 ChemV unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa fortlaufend aktualisiert. 

Informationspflicht für besorgniserregende Stoffe in Gegenständen

Wer eine Gegenstand gewerblich abgibt, welcher mehr als 0,1 Gewichtsprozent eines in Anhang 3 ChemV gelisteten besonders besorgniserregenden Stoffes enthält, muss den Abnehmer über das Vorhandensein des SVHC im Gegenstand und über die zur sicheren Verwendung notwendigen Massnahmen informieren (Art. 71 ChemV).
Bei beruflichen oder gewerblichen Abnehmern hat diese Information unaufgefordert zu erfolgen, bei privaten Abnehmern auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen. Mehr Informationen dazu sind zu finden auf dem Link "Nutzen Sie Ihr Recht, Fragen zu stellen"

Wichtig: Die Informationspflicht gilt für SVHC unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in Anhang 3 ChemV.

Die massgebende Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent bezieht sich auf jedes Teil des Gegenstandes.

Bezüglich der Form der Information, ist Art. 71 ChemV bewusst so offen ausgestaltet, dass er die gleichen Möglichkeiten bietet, wie sie in der Leitlinie zu Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen der europäischen Chemikalienagentur dargestellt werden. Damit bleibt bei der Wahrnehmung der Informationspflicht genügend Raum für auf den jeweiligen Einzelfall ausgerichtete Lösungen (siehe Faktenblatt zur Informationspflicht nach Art. 71 ChemV im Register "Dokumente"). 

Kandidatenstoffe für eine Aufnahme in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

In der Schweiz sind in Anhang 3 ChemV gelisteten SVHC Kandidatenstoffe für eine Aufnahme in Anhang 1.17 der Chemikalien Risikoreduktions Verordnung (ChemRRV). Darin aufgenommene Stoffe können ab einem definierten Zeitpunkt in der Schweiz nur noch mit einer Bewilligung, resp. einer Zulassung nach der REACH-Verordnung, in Verkehr gebracht und beruflich oder gewerblich verwendet werden.

 

Letzte Änderung 10.09.2019

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