Neuer Stoff

Gem. Art. 4 Abs. 1 Bst. a ChemG sind neue Stoffe solche, welche nicht als alte Stoffe definiert sind.

Neue Stoffe sind also Stoffe
• welche in der EU nach REACH nicht (mehr) voll registriert sind
• nur als Zwischenprodukt registriert sind (ausgenommen Monomere)
• in einer höheren Mengenkategorie in Verkehr gebracht werden, als sie in der EU registriert sind

Alter Stoff
Ein alter Stoff ist ein Stoff, der
• voll registriert ist
• nicht nur als Zwischenprodukt registriert ist (ausgenommen Monomere)
• nicht in einer höheren Mengenkategorie in Verkehr ist, als er in der EU registriert ist

Pflichten im Zusammenhang mit neuen Stoffen
Werden neue Stoffe in der Schweiz in Verkehr gebracht (hierzu gehört auch der Import zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken), unterliegen sie der Anmeldepflicht nach Chemikalienverordnung.
• Die Anmelderin (Herstellerin, Importeurin oder Alleinvertreterin) muss ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
• Neue Stoffe, die bereits in der EU registriert sind, unterliegen trotzdem der Anmeldepflicht in der Schweiz.
• Auch neue Stoffe unterliegen der Selbstkontrolle nach Art. 5 ChemV.
• Die Anmeldepflicht gilt grundsätzlich für Mengen über 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur (Schweizer Menge).

Meldung
Stoffe, welche einem Anmeldeverfahren unterliegen, müssen nicht zusätzlich im Produkteregister RPC gemeldet werden. Herstellerinnen von neuen Stoffen aber, welche nach Artikel 26 Bst. a, c, g, h, j ChemV von der Anmeldung ausgenommen sind, müssen diese unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden (Art. 48, Art. 19 ChemV):
a. gefährliche Stoffe
b. PBT- und vPvB-Stoffe
c. Stoffe in Anhang 3 (Kandidatenliste)
d. Nanomaterialien, die gezielt biopersistente Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 μm enthalten. Als biopersistent gelten Materialien mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg pro Liter oder mit einer Halbwertszeit in der Lunge von 40 Tagen oder mehr.

Ausnahmen von der Meldepflicht sind unter Artikel 54 ChemV gelistet.

Mitteilung (PPORD)
Für Stoffe, die ausschliesslich zu Zwecken der produkte- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) bestimmt und von der Anmeldepflicht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. e ausgenommen sind, ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eine Mitteilung bei der Anmeldestelle Chemikalien erforderlich (Art. 34 ChemV).

Letzte Änderung 03.12.2019

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