Anmeldepflicht

Art. 24 ChemV: Die Herstellerin (die Definition schliesst die Importeurin mit ein) muss einen neuen Stoff vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in der Schweiz bei der Anmeldestelle Chemikalien anmelden.

  • Anzumelden ist ein neuer Stoff nicht nur als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung, sondern auch dann, wenn er in einem Gegenstand enthalten ist, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll.
  • Ist ein neuer Stoff in einem Polymer als Monomer oder als anderer Stoff in Form von Monomereinheiten oder chemisch gebunden enthalten, so gilt Artikel 24 Absatz 1 (Anmeldepflicht) für den Stoff als solchen (Art. 24 Abs. 2 ChemV).
  • Ferner kann die Anmeldestelle die Anmeldung eines in einem Gegenstand enthaltenen Stoffes verlangen, wenn sie annimmt, dass der Stoff bei der Verwendung des Gegenstandes freigesetzt werden kann (Art. 24 Abs. 3 ChemV).

Ein anmeldepflichtiger neuer Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn:

  • die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder
  • die Anmeldestelle sich nach Art. 40 ChemV nicht geäussert hat.   

Für die Durchführung der Überprüfung einer Anmeldung haben die Behörden einen Zeitraum von 60 Tagen zur Verfügung (Art. 40 ChemV). Eine Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldeunterlagen bei der Anmeldestelle Chemikalien. Sie endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Die Fristen stehen still (Art. 22a Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)):

  • vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  • vom 15. Juli bis und mit 15. August;
  • vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Letzte Änderung 10.06.2020

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