Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Generelle Ausnahmen


Stoffe und Stoffgruppen, die durch Spezialgesetze geregelt sind, sind vom Anwendungsbereich der ChemV ganz ausgenommen (Art. 1 Abs. 5 und 6 ChemV). Dies betrifft:
a) den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen;
b) die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
c) Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind:
a. Lebensmittel nach Artikel 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014.
b. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000.
c. Futtermittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittelverordnung vom 26. Mai 1999.
d) Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 und Munition nach Artikel 4 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20 Juni 1997;
e) Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind.
f) Für eingeführte Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich umettikettiert und ansonsten unverändert ausgeführt werden, gelten die Artikel 57, 62 (Aufbewahrung) und 67 (Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen). Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die ausgeführt werden, gilt zusätzlich die PIC-Verordnung vom 10. November 2004.

Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel


Neue Stoffe, die ausschliesslich als Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln oder als Wirkstoffe in Biozidprodukten verwendet werden, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, da sie bereits einem Zulassungsverfahren unterliegen.

Kosmetische Mittel


Für Kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 in Form von Fertigerzeugnissen, die für private oder berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, gelten ausschliesslich die Artikel 5-7 (Selbskontrolle, Einstufung) und 81 (Überprüfung der Selbstkontrolle) und nur insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht (Art. 1 Abs. 4 ChemV).

Ausnahmen für neue Stoffe, auf welche die ChemV anwendbar ist


Nicht alle neuen Stoffe, auf welche die ChemV anwendbar ist, unterliegen der Anmeldepflicht. Die Ausnahmen nennt Art. 26 ChemV. Danach ist eine Anmeldung nicht erforderlich für:
a. Polymere sowie Stoffe, die als Monomereinheiten oder an das Polymer chemisch gebunden in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent enthalten sind; Monomere fallen unter die Anmeldepflicht!
b. Stoffe, die in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr [in der Schweiz] in Verkehr gebracht werden
c. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden:
1. ausschliesslich zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung,
2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und
3. höchstens während fünf Jahren; auf begründeten Antrag kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen diese Frist um weitere fünf oder zehn Jahre verlängern;
d. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden;
e. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden;
f. Zwischenprodukte, soweit sie keine Monomere sind;
g. Stoffe, die in Anhang IV oder V der EU-REACH-Verordnung aufgeführt sind;
h. Stoffe, die bereits von der Herstellerin angemeldet und exportiert wurden und von derselben oder von einer anderen Herstellerin derselben Lieferkette wieder eingeführt wurden, wenn diese nachweisen kann, dass:
1. es sich um denselben Stoff handelt,
2. ihr für den exportierten Stoff ein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 20 ChemV übermittelt wurde, falls dies nach Art. 19 ChemV erforderlich ist.

Anmerkungen

Bst. c: Diese minimale Mengenschwelle für die Anmeldung entspricht derjenigen für die Registrierung gemäss REACH-Verordnung. Hier gilt die effektiv in der Schweiz in Verkehr gebrachte Menge, unabhängig vom Herstellungsort.

Bst. g: Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. j ChemV). Diese Definition beinhaltet die drei verschiedenen Arten von Zwischenprodukten, welche in der EU mit der REACH-Verordnung eingeführt wurden (d.h. nicht-isolierte Zwischenprodukte, standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte). Monomere können auch Zwischenprodukte darstellen. Sie fallen aber bei der Neustoffanmeldung nach Art. 24 Abs. 2 nicht unter die Ausnahmebestimmungen für Zwischenprodukte.

Letzte Änderung 04.05.2022

Zum Seitenanfang