Wie erkenne ich einen neuen Stoff?

Gem. Art. 4 Abs. 1 Bst. a ChemG sind neue Stoffe solche, welche nicht als alte Stoffe definiert sind. Neue Stoffe sind also Stoffe
• welche in der EU nach REACH nicht (mehr) voll registriert sind
• nur als Zwischenprodukt registriert sind (ausgenommen Monomere)
• in einer höheren Mengenkategorie in Verkehr gebracht werden, als sie in der EU registriert sind

Wird der Stoff aus dem EWR bezogen, kann die Importeurin sich von der chemischen Herstellerin in der EU bestätigen lassen, dass der Stoff in der EU mit dem Registrierungstyp «Full» oder «NONS» und dem Registrierungsstatus «aktiv» registriert ist unter Angabe der registrierten Mengenkategorie. Damit ist der Nachweis erbracht, dass es sich um einen alten Stoff handelt.

Wird ein Stoff in der Schweiz hergestellt oder aus einem nicht EWR-Staat bezogen oder via der EU als Transitgut bezogen, muss die Herstellerin (einschliesslich Importeurin) prüfen, ob der Stoff unter die o.g. Altstoffdefinition der ChemV fällt.

Drei Kriterien müssen erfüllt sein:
1. Der Stoff ist registriert.
2. Der Stoff ist nicht ausschliesslich als Zwischenprodukt registriert.
3. Der Stoff darf nicht ohne Anmeldung in einer höheren Mengenkategorie in Verkehr gebracht werden, als er in der EU registriert ist.

Mit der CAS- oder der EC/Listen-Nummer kann man auf https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/registered-substances und auf https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals den Registrierungsstatus des Stoffes suchen (siehe Abschnitt "Wie sucht man auf der ECHA Homepage nach registrierten Stoffen?" im Leitfaden "alte und neue Stoffe").

Die Herstellerin (inkl. Importeurin) hat im Sinne der Selbstkontrolle nach Art. 5 ChemV (SR 813.11) selbst die Identität ihres Stoffes festzustellen. Sie muss hierfür alle zugänglichen Informationen beschaffen. Hierzu können die „Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP“ der ECHA nützlich sein https://echa.europa.eu/documents/10162/2324906/substance_id_de.pdf/.

Stellt nun die Herstellerin fest, dass der Stoff ein neuer Stoff ist, so muss sie ihn nach Art. 24 ChemV vor dem Inverkehrbringen anmelden, falls die in Verkehr gebrachte Stoffmenge über 1 Tonne pro Jahr liegt und keine Ausnahmeregelungen nach Art. 26 ChemV zur Anwendung kommen (https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/stoffe/neuer-stoff/ausnahmen-anmeldepflicht.html). Ist die Herstellerin hingegen der Auffassung, dass es sich um einen alten Stoff handelt, dann muss sie diesen zwar nicht anmelden, allerdings muss sie es im Falle einer Kontrolle durch die Vollzugsbehörde oder bei Rückfragen der Anmeldestelle Chemikalien belegen können (wissenschaftliche Argumente, durch Analysedaten belegt bzw. Stellungnahme der Herstellerin oder Registrierungsbehörde in der EWR).

Die Anmeldestelle Chemikalien kann, ggf. nach Rücksprachen mit den Beurteilungsstellen, über Einzelfälle entscheiden, falls alle verfügbare Daten und ausreichende Informationen geliefert werden.


Letzte Änderung 02.11.2022

Zum Seitenanfang