Pflichten in Zusammenhang mit neuen Stoffen

Neue Stoffe über 1 Tonne pro Jahr (in der Schweiz in Verkehr gebrachte Menge) und pro Herstellerin oder Importeur unterliegen der Anmeldepflicht vor dem Inverkehrbringen (Art. 24 ChemV).

  • als solche,
  • in Zubereitungen und
  • in Gegenständen, aus denen sie freigesetzt werden sollen.

Diese Pflicht gilt unabhängig

  • von der Einstufung des Stoffes
  • von der Anmeldung durch eine andere Lieferkette

Zusätzlich müssen als gefährlich eingestufte Zubereitungen, welche den neuen Stoff enthalten, via Produktregister gemeldet werden (Art. 48, Art. 19 ChemV).

Meldung
Herstellerinnen von neuen Stoffen aber, welche nach Artikel 26 ChemV von der Anmeldung ausgenommen sind, müssen diese unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden (Art. 48, Art. 19 ChemV):
a. gefährliche Stoffe
b. PBT- und vPvB-Stoffe
c. Stoffe in Anhang 3 (Kandidatenliste)
d. Nanomaterialien, die gezielt biopersistente Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 μm enthalten. Als biopersistent gelten Materialien mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg pro Liter oder mit einer Halbwertszeit in der Lunge von 40 Tagen oder mehr.

Ausnahmen von der Meldepflicht sind unter Artikel 54 ChemV gelistet.

Mitteilung (PPORD)
Für Stoffe, die ausschliesslich zu Zwecken der produkte- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) bestimmt und von der Anmeldepflicht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. d ausgenommen sind, ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eine Mitteilung bei der Anmeldestelle Chemikalien erforderlich (Art. 34 ChemV).


Letzte Änderung 06.12.2023

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