Polymere

Polymere (aber nicht die Monomere) sind von der Anmeldepflicht nach ChemV und unter REACH von der Registrierungspflicht befreit. Art. 26 Abs. 1 Bst. a ChemV nimmt Polymere sowie Stoffe, die als Monomereinheiten oder an das Polymer chemisch gebunden in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent enthalten sind, von der Anmeldepflicht aus. Um von dieser Ausnahme zu profitieren, muss ein Polymer der Definition in Art. 2 Abs. 2 Bst. g ChemV entsprechen*. Dies muss die Herstellerin im Rahmen der Selbstkontrolle überprüfen (bei Unsicherheit kann sie sich an ihre Lieferantin wenden). Polymere sind innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu melden (Art. 48, Art. 19 ChemV), falls sie als gefährlich eingestuft sind. Ausnahmen: Art. 54 ChemV.

Monomere sind anzumelden, wenn sie als solche oder in Form eines Polymeren in Verkehr gebracht werden, aber in der EU nicht oder in einer kleineren Mengenkategorie registriert sind. Monomere sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn sie in der EU in derselben oder einer höheren Mengenkategorie registriert sind (Status "active", als «INTERMEDIATE», «FULL» oder «NONS»).

*Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch Ketten einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der enthält:

  1. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie
  2. weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht; diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind;

Letzte Änderung 21.04.2022

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