Stoffmenge

  • Neue Stoffe über 1 Tonne pro Jahr (in der Schweiz in Verkehr gebrachte Menge) und pro Herstellerin oder Importeur unterliegen der Anmeldepflicht.
  • Für den Dossierinhalt ist die in der Schweiz in Verkehr gebrachte Stoffmenge massgebend. Die Anmeldung muss alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Eigenschaften, Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffs auf Mensch und Umwelt umfassen, soweit diese nicht bereits aus dem technischen Dossier hervorgehen.
  • Ein Stoff, der in der Schweiz in einer höheren Mengenkategorie in Verkehr gebracht wird, als er in der EU registriert ist, gilt als neuer Stoff und muss angemeldet werden.
  • Neue Stoffe unter 1 Tonne pro Jahr, die eingestuft sind (Art. 48, Art. 19 ChemV), unterliegen der Meldepflicht (inkl. Monomere)

Letzte Änderung 21.04.2022

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