Meldung neuer Stoffe, welche von der Anmeldepflicht ausgenommen sind

Herstellerinnen von neuen Stoffen, welche nach Art. 26 Bst. a, c, g, h, j ChemV von der Anmeldung ausgenommen sind (siehe Kapitel 3 der Wegleitung), müssen diese unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden (Art. 48, Art. 19 ChemV), wenn die Selbstkontrolle ergeben hat, dass es sich hierbei um einen:

a. gefährlichen Stoff
b. PBT- oder vPvB-Stoff
c. Stoff in Anhang 3 (Kandidatenliste)
d. Nanomaterial, der gezielt biopersistente Fasern oder Röhren mit einer Länge von mehr als 5 μm enthält. Als biopersistent gelten Materialien mit einer Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg pro Liter oder mit einer Halbwertszeit in der Lunge von 40 Tagen oder mehr.

handelt. 

Die Meldung ist auf RPC (Elektronische Formulare für Chemikalien) bei der Anmeldestelle Chemikalien einzureichen: https://www.rpc.admin.ch/rpc/private/

Die Behörden erlassen keine Verfügung, können aber die gelieferten Daten beurteilen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ChemV können sie von der Anmelderin bestimmte Prüfberichte verlangen, falls Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann.

Ausnahmen von der Meldepflicht sind unter Art. 54 ChemV gelistet.

Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Herstellerin;
b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a der EU-CLP-Verordnung, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;
c. die chemische Bezeichnung nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-d der EU-CLP-Verordnung,
d. die CAS-Nr.,
e. die EG-Nr.,
f. die Einstufung und die Kennzeichnung,
g. die Verwendungszwecke,
h. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge
i. bei Nanomaterialien:
- die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung,
- die voraussichtlich jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Kilogramm, 1–10 Kilogramm, 10–100 Kilogramm, 100–1000 Kilogramm, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,
j. Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt,
k. den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann;

Letzte Änderung 10.06.2020

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