Stoffe nach Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH)

Ausnahmebewilligung für Stoffe in Anhang 1.17 ChemRRV (Stoffe nach Anhang XIV REACH)

Die Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung von Stoffen in Anhang 1.17 ChemRRV (Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)) ist in der Schweiz nach der Übergangsfrist grundsätzlich verboten.

Das BAFU nimmt Stoffe der Kandidatenliste (Anh. 3 ChemV) per Amtsverordnung in den Anhang 1.17 ChemRRV auf. Das BAFU entscheidet dabei im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO und berücksichtigt dabei die Änderungen des Anhangs XIV REACH.

In der Schweiz muss keine Ausnahmebewilligung beantragt werden

  • wenn die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der REACH-Verordnung Zulassungen erteilt hat und der Stoff entsprechend der EU-Zulassung in Verkehr gebracht und verwendet wird oder
  • für jene Verwendungen des betreffenden Stoffes, für die fristgerecht ein Zulassungsantrag nach Artikel 62 der REACH-Verordnung gestellt worden ist, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Kommen Sie zum Schluss, dass Sie in der Schweiz ein Gesuch stellen müssen, so erfahren Sie auf dieser Seite, wie ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4 ChemRRV bei der Anmeldestelle Chemikalien einzureichen ist.

 

 

 

Letzte Änderung 16.06.2020

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