Eine Ausnahmebewilligung der Schweizer Behörden ist einzig dann erforderlich, wenn
• keine Verwendung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 1 gegeben ist oder
• für den betreffenden Stoff und den betreffenden Verwendungszweck kein Zulassungsgesuch in der EU eingereicht worden ist (über das noch nicht entschieden wurde) bzw.
• dafür keine Zulassung von der Europäischen Kommission erteilt worden ist (vgl. Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 2) und
• das Unternehmen in der Schweiz auf die Verwendung des betreffenden Stoffes nach Ablauf der für diesen Stoff festgelegten Übergangsfrist nicht verzichten kann.
Falls eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt, braucht das betroffene Unternehmen (das z.B. diese Stoffe beruflich oder gewerblich verwendet) trotzdem eine Bewilligung (Ausnahmebewilligung) oder kann es diese Stoffe bewilligungsfrei verwenden?
Letzte Änderung 17.07.2019