Falls eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt, braucht das betroffene Unternehmen (das z.B. diese Stoffe beruflich oder gewerblich verwendet) trotzdem eine Bewilligung (Ausnahmebewilligung) oder kann es diese Stoffe bewilligungsfrei verwenden?

Eine Ausnahmebewilligung der Schweizer Behörden ist einzig dann erforderlich, wenn
• keine Verwendung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 1 gegeben ist oder
• für den betreffenden Stoff und den betreffenden Verwendungszweck kein Zulassungsgesuch in der EU eingereicht worden ist (über das noch nicht entschieden wurde) bzw.
• dafür keine Zulassung von der Europäischen Kommission erteilt worden ist (vgl. Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 2) und
• das Unternehmen in der Schweiz auf die Verwendung des betreffenden Stoffes nach Ablauf der für diesen Stoff festgelegten Übergangsfrist nicht verzichten kann.

Letzte Änderung 17.07.2019

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