Falls keine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt: verstehen wir das richtig, dass das Verbot auch dann nicht gilt, wenn eine Zulassung von der Europäischen Kommission vorliegt (Ziff. 2 Abs. 2 Anhang 1.17)?

Dies trifft zu.

 

Letzte Änderung 17.07.2019

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