Falls keine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt: verstehen wir das richtig, dass das Verbot auch dann nicht gilt, wenn eine Zulassung von der Europäischen Kommission vorliegt (Ziff. 2 Abs. 2 Anhang 1.17)?
Falls keine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt: verstehen wir das richtig, dass das Verbot auch dann nicht gilt, wenn eine Zulassung von der Europäischen Kommission vorliegt (Ziff. 2 Abs. 2 Anhang 1.17)?
Falls keine Ausnahme gemäss Ziff. 2 vorliegt: verstehen wir das richtig, dass das Verbot auch dann nicht gilt, wenn eine Zulassung von der Europäischen Kommission vorliegt (Ziff. 2 Abs. 2 Anhang 1.17)?