Gilt bei der Nutzung einer EU-Autorisierung in der Schweiz das gleiche Ablaufdatum der EU-Autorisierung oder gibt es ein „Schweizer“ Ablaufdatum?

Bei der Bezugnahme auf eine EU-Zulassung gilt auch für ein Schweizer Unternehmen, das einen Stoff des Anhangs 1.17 ChemRRV für denselben Verwendungszweck wie eine Zulassungsinhaberin in der EU benutzt, die von der Europäischen Kommission festgelegte Laufzeit der EU-Zulassung.

Die von der Europäischen Kommission für eine bestimmte Zulassung erteilte Nummer, auf die sich eine Verwenderin eines Stoffes des Anhangs 1.17 ChemRRV in der Schweiz bezieht, bzw. die von der Anmeldestelle vergebene Bewilligungsnummer für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4, muss von der Verwenderin im Rahmen ihrer Meldepflicht gemäss Anhang 1.17 Ziffer 3 Absatz 1 ChemRRV der Anmeldestelle mitgeteilt werden. Die von den Verwenderinnen gemeldeten Informationen stellt die Anmeldestelle den Kantonen für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben zur Verfügung.

Letzte Änderung 17.07.2019

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