Sofern ein Unternehmen in der Schweiz zum Schluss kommt, dass die Verwendung eines unter Anhang 1.17 Ziffer 5 ChemRRV gelisteten Stoffes aufgrund dessen, dass die Europäische Kommission einem in der EU ansässigen Unternehmen für dieselbe Verwendung des Stoffes eine Zulassung erteilt hat, in der Schweiz erlaubt ist, muss es der Meldepflicht gemäss Anhang 1.17 Ziffer 3 nachkommen.
Muss das betroffene Unternehmen die Zulassung von der Europäischen Kommission der Anmeldestelle übermitteln?
Letzte Änderung 17.07.2019