Wann kommt der sozioökonomische Weg in Betracht?

Wenn der Weg der angemessenen Beherrschung (adequate control route) wegfällt, d.h. das Risiko, das sich aus der Weiterverwendung des Stoffes ergibt, nicht angemessen beherrscht wird. Dies ist dann der Fall, wenn die geschätzten Expositionen den DNEL-Wert („Derived No-Effect Level“) für die Gesundheit oder den PNEC-Wert („Predicted No-Effect Concentration“) für die Umwelt überschreiten.

Ausgeschlossen ist der Weg der angemessenen Beherrschung auch dann, wenn ein Stoff in Anhang 1.17 ChemRRV in eine der folgenden Kategorien fällt:

• CMR-Stoffe (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch), für die kein Schwellenwert festgelegt werden kann sowie
• ebenso besorgniserregende Stoffe, für die kein Schwellenwert festgelegt werden kann
• PBT- (persistente, bioakkumulative und toxische) oder vPvB-(sehr persistente, sehr bioakkumulative) Stoffe und
• ebenso besorgniserregende Stoffe mit PBT oder vPvB-Eigenschaften (z.B. endokrine Disruptoren).

Hier kann nämlich kein DNEL- oder PNEC-Wert abgeleitet werden.Wenn eine geeignete Alternative zur beantragten Verwendung der Gesuchstellerin zur Verfü-gung steht, kann über den sozioökonomischen Weg keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Letzte Änderung 17.07.2019

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