Auch diesbezüglich gilt die Eigenverantwortung der Verwenderin des Stoffes. Grundsätzlich ist nicht zu erwarten, dass eine von der Europäischen Kommission erteilte Bewilligung vor Ablauf der festgelegten Laufzeit wieder aufgehoben wird. Falls diese Situation wider Erwarten dennoch eintreten sollte, könnte das betroffene Unternehmen in der Schweiz gestützt auf Anhang 1.17 Ziff. 2 Abs. 6 innert einer Frist von 3 Monaten nach Aufhebung einer EU-Zulassung bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen.