Wer beurteilt, ob die von einer Schweizer Verwenderin durchgeführte Anwendung von der EU-Autorisierung abgedeckt ist?

Es liegt primär in der Verantwortung der Verwenderin von Stoffen und Zubereitungen, rechtzeitig (d.h. vor Ablauf der jeweiligen Gesuchsfrist) zu prüfen,

  • ob sie Verwendungen von Stoffen des Anhangs 1.17 ChemRRV hat, die sie bis zum Ablauf der Übergangsfrist nicht durch andere Stoffe oder alternative Verfahren substituieren kann, und 
  • ob eine Verwendung in der Schweiz einer Verwendung des Stoffes in der EU entspricht, für welche in der EU eine Zulassung beantragt oder erteilt wurde oder
  • ob sie für deren weitere Verwendung in der Schweiz bei der Anmeldestelle Chemikalien ein Gesuch einreichen muss für eine befristete Ausnahmebewilligung.

Gemäss Art. 13 ChemRRV sind die Kantone für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig, soweit die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind. Somit sind die Kantone zuständig für Kontrollen, ob Stoffe des Anhangs 1.17 ChemRRV nach den Bestimmungen dieses Anhangs verwendet werden. Bei Fragen können sich Herstellerinnen und kantonale Behörden an die Anmeldestelle Chemikalien wenden, welche im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Stellung nimmt.

Letzte Änderung 17.07.2019

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