Zur Meldepflicht gemäss Ziff. 3 von Anhang 1.17: gehen wir richtig in der Annahme, dass diese Meldepflicht zusätzlich zur Bewilligungspflicht greift? Oder ist diese Meldepflicht für die Ausnahmefälle gemäss Ziff. 2 Anhang 1.17 gedacht?

Ihre Annahme ist richtig. Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen in der Schweiz, die einen in Anhang 1.17 Ziffer 5 gelisteten Stoff nach Ablauf der Übergangsfrist verwenden und sich hinsichtlich des Verwendungszwecks nicht auf eine generelle Ausnahmeregelung gemäss Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 1 stützen können.

Letzte Änderung 17.07.2019

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