Meldung nach Ziffer 3

Meldepflichten nach Anhang 1.17 Ziffer 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, RS 814.81)

Meldungen für Stoffe im Anhang 1.17 ChemRRV können jetzt mit einem speziellen Formular direkt im RPC eingereicht werden:
Produkteregister Chemikalien (admin.ch)

Einmalige Meldung nach Ziffer 3 Absatz 1

Wer einen in Ziffer 5 Absatz 1 Anhang 1.17 aufgelisteten Stoff oder eine Zubereitung, die einen solchen Stoff enthält, in der Schweiz bezieht und beruflich oder gewerblich verwendet, hat gemäss Ziffer 3 nach Ablauf der Übergangsfrist der Anmeldestelle innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung den Verwendungszweck und die EU-Zulassungsnummer oder gegebenenfalls die Schweizer Bewilligungsnummer dieses Stoffs zu melden (Ziff. 3 Abs. 1).

Jährliche Meldung nach Ziffer 3 Absatz 1bis

Zusätzlich zur einmaligen Meldepflicht unterliegt einer jährlichen Meldepflicht (jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr), wer eine in Ziffer 5 Absatz 1 aufgelistete Chrom(VI)-Verbindung mit den Eintragsnummern

  • 16 (Chromtrioxid),
  • 17 (Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, und deren Oligomere) und/oder
  • 18 (Natriumdichromat)

in einem Prozess verwendet, in dessen Endprodukt Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt (Ziff. 3 Abs. 1bis). Hiervon betroffen sind insbesondere Akteure, welche Werkstücke verchromen (funktionelle Verchromung einschliesslich jener mit dekorativem Charakter).

Meldung nach Ziffer 3 Absatz 1ter

Gemäss Ziffer 3 Absatz 1ter des Anhangs 1.17 ChemRRV gilt eine Meldepflicht für die Verwendung eines Stoffes des Anhangs 1.17 wenn dieser Stoff als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung verwendet wird

  • zur Herstellung von Chemikalien, Arzneimitteln oder Medizinprodukten
  • in einem geschlossenen System (keine Emission in die Umwelt, keine Exposition des Menschen)

Nach Ablauf der stoffspezifischen Übergangsfrist ist unter o.g. Bedingungen sowie nach eingereichter und angenommener Meldung der Stoff während 10 Jahren vom Verbot nach Ziffer 1 Anhang 1.17 ChemRRV ausgenommen.

Die Meldung ist einzureichen

  • innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Übergangsfrist – falls die Verwendung bereits vor Ablauf der Übergangsfrist stattgefunden hat und danach weiter stattfindet oder
  • falls die Verwendung erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Übergangsfrist aufgenommen wird – nach der erstmaligen Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung, die den Stoff enthält.

Letzte Änderung 20.06.2023

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