Praktische Informationen

Praktische Informationen zum Gesuch um Ausnahmebewilligung für Stoffe in Anhang 1.17 ChemRRV

Ausnahmegesuche für Stoffe im Anhang 1.17 ChemRRV (Anhang XIV REACH) können jetzt mit einem speziellen Formular direkt im RPC eingereicht werden.
Produkteregister Chemikalien (admin.ch)

 1. Terminplan:

Gesuche werden erst nach Eintrag der Stoffe in Anhang 1.17 ChemRRV akzeptiert. Sie sind spätestens 18 Monate vor Ablauf der Übergangsfrist einzureichen.  

Die Anmeldestelle gewährt eine angemessene Fristerstreckung, wenn spätestens 18 Monate vor Ablauf der Übergangsfrist glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht werden können.

2. Format

Das in der EU verwendete IUCLID Format (Substance export file, nicht schreibgeschützt) oder PDF sollte vorzugsweise für die Vorbereitung des Gesuchs verwendet werden https://iuclid6.echa.europa.eu/de/

Die Einreichung erfolgt bei der Anmeldestelle Chemikalien direkt über RPC.

3. Dossierinhalte

Die Informationen gemäss Artikel 62 Absätze 4–6 REACH sind elektronisch (IUCLID und/oder PDF) einzureichen:
      a) Identität des Stoffes
      b) Name und Kontaktangaben der Gesuchstellerin
      c) Gesuch um Zulassung mit Angabe, für welche Verwendung(en) die Zulassung beantragt wird
      d) Stoffsicherheitsbericht
      e) Analyse der Alternativen
      f) falls geeignete Alternativen verfügbar sind, Substitutionsplan inkl. Zeitplan für Massnahmen.

Der Antrag kann Folgendes enthalten:
      a) eine sozioökonomische Analyse nach Anhang XVI REACH;
Die sozioökonomische Analyse muss auf die Schweizer Verhältnisse zugeschnitten sein. Nützliche EU-Leitfäden hierzu sind:

     b) eine Begründung, weshalb Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aus einer der folgenden Quellen nicht berücksichtigt werden:

           i)  Emissionen eines Stoffes aus einer genehmigten Anlage, die gemäss RL 96/61/EG über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung genehmigt wurde;

           ii) Einleitungen eines Stoffes aus einer Punktquelle, für die das Erfordernis der Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EG gelten.

Für Verwendungen, deren Zulassung die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 REACH abgelehnt hat, kann ein Gesuch nach Absatz 4 noch 3 Monate nach der Ablehnung eingereicht werden. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 4 Buchstabe a sind einem solchen Gesuch beizulegen:
    a) das ursprünglich an die Europäische Kommission gerichtete Zulassungsgesuch;
    b) die ablehnende Entscheidung der Europäischen Kommission. 

4. Konsultation, Veröffentlichung

Die Anmeldestelle veröffentlicht unter Beachtung von Artikel 73 ChemV (vertrauliche Angaben) auf ihrer Website Informationen über die beantragten Verwendungen der Stoffe. Bevor Dokumente veröffentlicht werden, wird die Gesuchstellerin konsultiert und gebeten

  • Die Dokumente auf gerechtfertigte, vertrauliche Angaben zu überprüfen
  • Eine für die Veröffentlichung vorgesehene Version einzureichen (Stoffsicherheitsbericht mit Verwendungen, Ermittlung der Exposition, Beschreibung der Risiken)
  • Versionen und Teile des Gesuchs (Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht) zur Veröffentlichung freizugeben

Sie setzt dann den interessierten Kreisen eine Frist, innerhalb welcher sie Informationen über Alternativstoffe oder -technologien übermitteln können. Im Rahmen dieser öffentlichen Konsultation wird die Anmeldestelle die Verwendungen publizieren, wie sie im Stoffsicherheitsbericht dokumentiert sind.  

5. Bewilligung, Geltungsdauer

Die Anmeldestelle kann unter Vergabe einer Bewilligungsnummer befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 1 Anhang 1.17 ChemRRV bewilligen. Sie führt in elektronischer Form ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen.  

6. Gebühr

Die Gebührenspannen nach ChemGebV , III. Gebühren nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) sind wie folgt:

Bearbeitung eines Gesuchs für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4

  • Grundgebühr für einen Stoff und eine Verwendung:10 000 - 40 000
  • Zusatzgebühr für einen weiteren Stoff einer Stoffgruppe gemäss Anhang XI Abschnitt 1.5 REACH 1 000 - 10 000
  • Zusatzgebühr für eine zusätzliche Verwendung 1 000 - 10 000

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen.
 

Dokumente

Rechtsgrundlagen

Letzte Änderung 20.06.2023

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