Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vermarktung und die Verwendung von Biozidprodukten von der VBP geregelt werden. Folglich ist die Verwendung eines nicht bewilligten Produktes unzulässig.
Einleitung
Mit der neuen europäischen Verordnung über Biozidprodukte (BPR, EU Nr. 538/2012), die am 1. September 2013 in Kraft getreten ist, und der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) gelten in situ erzeugte Wirkstoffe sowie ihre Vorläufer als Biozide und sind zulassungspflichtig.
Das vorliegende Dokument erläutert die Lage im November 2015 und klärt die Pflichten der Firmen, die Biozide in der Schweiz vermarkten.
Gemäss BPR und VBP wird ein Wirkstoff für spezifische Anwendungen zugelassen, die als Produktarten bezeichnet werden (VBP, Anhang 10). Deshalb sprechen wir von Vorläufer/Wirkstoff/Produktart-Kombination.
Es ist wichtig anzumerken, dass alle Vorläufersubstanzen, die ohne bioziden Zweck vermarktet werden (z.B. Natriumchlorid als Regeneriersalz), nicht von dieser Regelung betroffen sind und folglich gemäss der VBP auch nicht zulassungspflichtig sind.
Überblick über die von der ECHA getroffenen Massnahmen:
Zur Klärung der Lage bei den in situ erzeugten Wirkstoffen hat die EU folgende Schritte unternommen:
- Abklärung bei den Firmen, welche in situ Anwendungen auf dem Markt sind (Vorläufer/Wirkstoff/Produktart-Kombinationen)
- Veröffentlichung einer Liste der in situ erzeugten Wirkstoffe und Anpassung der Nomenklatur der Wirkstoffe im Programm. Das Dokument kann im Internet abgerufen werden.
- Veröffentlichung einer neuen Frist zur Notifizierung der Vorläufer/Wirkstoff/Produktart-Kombinationen, die noch keiner Evaluation unterliegen. Das Dokument kann im Internet abgerufen werden.
Siehe nähere Informationen und Links im nachfolgenden Dokument: