Öffentliche Konsultation der ECHA: Ausnahmen zu den Ausschlusskriterien

Wirkstoffe, die folgende Kriterien erfüllen werden normalerweise für den Einsatz in Biozidprodukten nicht genehmigt:

  • karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B gem. CLP Verordnung
  • Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften
  • persistente, bioakkumulative und toxische (PBT) Stoff
  • sehr persistente und sehr bioakkumulative (vPvB) Stoffe

Falls nachgewiesen wird, dass der Wirkstoff gewisse Voraussetzungen erfüllt und kein alternativer Stoff zur Verfügung steht, kann abweichend von dieser Regelung der Wirkstoff für 5 Jahre genehmigt werden. Diese Ausnahmebedingungen sind in Artikel 5 Absatz 2 BPR definiert.

Es ist wichtig, dass betroffene Parteien (Hersteller, betroffene Industriezweige, Verwender der Biozidprodukte, Behörden, etc.) anhand der öffentlichen Konsultation Informationen bezüglich vorhandener (bzw. nicht vorhandener) Alternativen liefern. Basierend auf den eingegangenen Informationen wird dann entschieden, ob der Wirkstoff die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 BPR erfüllt und genehmigt werden kann.

Die öffentliche Konsultation wird durch die Europäische Chemikalienagentur ECHA organisiert und Informationen können direkt dort eingegeben werden.

Letzte öffentliche Konsultation:

  • Cholecalciferol (CAS Nr.: 67-97-0) für die Produktart 14

Frist für Eingabe von Informationen: 31/03/2024

Weitere Details und Eingabe von Kommentaren auf der Internetseite der ECHA:

Konsultation betreffend Ausnahmen zu den Ausschlusskriterien - ECHA (europa.eu)

Letzte Änderung 28.02.2024

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