Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten

Die Mitteilungspflicht der in Verkehr gebrachten Menge eines Biozidproduktes gemäss Art. 30c der Biozidprodukteverordnung VBP (SR 813.12) wird ab dem Jahr 2025 mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen VBP eingeführt. Bis zum 31. Mai jeden Jahres muss die in Verkehr gebrachte Menge des Vorjahres mittgeteilt werden. Die neue Pflicht gilt somit erstmals im Jahr 2025 und es müssen die für das Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Mengen mitgeteilt werden. Mitteilungspflichtig ist die Person, die ein Biozidprodukt als erste innerhalb einer Lieferkette in der Schweiz in Verkehr bringt (= erstmaliges Inverkehrbringen). Das betrifft in erster Linie die Zulassungsinhaberinnen und die Hersteller in der Schweiz sowie die Schweizer Importeurinnen von Biozidprodukten, deren Zulassungsinhaberinnen in der EU ansässig sind.

Händler sowie direkte Verkaufsstellen (z.B. Apotheken) und berufliche oder gewerbliche Anwender sind nicht betroffen, wenn sie die zugelassenen Produkte von vorgelagerten Akteuren in der Schweizer Lieferkette beziehen.

Verfahren

Die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Menge eines Biozidproduktes muss zuhanden der Anmeldestelle Chemikalien und über das Schweizerische Produkteregister Chemikalien (RPC) erfolgen.

WICHTIG: Die Frist für die Mitteilung der in Verkehr gebrachten Mengen eines Biozidproduktes ist jeweils der 31.Mai des Folgejahres. Nach diesem Datum sind keine Mitteilungen mehr möglich.

Spezialfall Biozidproduktefamilie:
Die in Verkehr gebrachten Mengen von Biozidprodukten, die als Biozidproduktefamilie zugelassen sind, müssen nicht einzeln mitgeteilt werden. Eine Mitteilung pro Subfamilie ist ausreichend. Gibt es für eine Subfamilie mehrere Produkteeinträge im RPC, so ist die Mitteilung auf dem Biozidprodukt mit dem Zulassungssuffix 001 (z.B. CHZN1234.01.001 oder CH-2020-1234.01.001) im RPC vorzunehmen. Besteht eine Biozidproduktefamilien z.B. aus fünf Subfamilien, müssen fünf Mitteilungen gemacht werden.

Spezialfall in-situ erzeugte Wirkstoffe
Bei in-situ erzeugten Wirkstoffen der Kategorie 1, 2 und 3 wird der Vorläufer zu bioziden Zwecken vermarktet. Er gilt gemäss der VBP als das Biozidprodukt. Folglich muss die in Verkehr gebrachte Menge des Vorläufers im RPC mitgeteilt werden. Gewisse in-situ erzeugte Wirkstoffe werden aus zwei Vorläufer hergestellt. In diesem Falle müssen die in Verkehr gebrachten Mengen beider Vorläufer im RPC mitgeteilt werden.

In-situ erzeugte Wirkstoffe der Kategorie 4 haben keinen Vorläufer, der zu bioziden Zwecken vermarktet wird. Gemäss Art. 2 der VBP ist in diesem Fall der in-situ erzeugte Wirkstoff ein Biozidprodukt. Da der in-situ erzeugte Wirkstoff nicht in Verkehr gebracht, sondern vor Ort erzeugt wird, fällt er nicht unter die Mitteilungspflicht für die Mengen von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten. Folglich besteht für in-situ erzeugte Wirkstoffe der Kategorie 4 keine Mitteilungspflicht gemäss Art. 30c VBP.

Nähere Informationen zu den in-situ erzeugten Wirkstoffen finden Sie hier Link 

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Gut zu wissen

Die Angaben, die mit der Mitteilung kommuniziert werden, sind aus mehreren Gründen wichtig. Mit den Verkaufszahlen und unter Berücksichtigung der Toxizität können Wirkstoffe für die Umweltbeobachtung priorisiert und Messdaten besser interpretiert werden. Anhand von zusätzlichen Informationen aus der Zulassung von Biozidprodukten – wie z. B. in welchen Produktarten und in welchen Subkategorien sie verwendet werden, oder ob für private oder gewerbliche Verwender – werden wichtige Erkenntnisse über die Verwendung von Biozidprodukten erwartet: Wo werden die grössten Mengen eingesetzt und welches sind die risikobehafteten Einsatzbereiche von Bioziden in der Schweiz? Diese Kenntnisse der möglichen Risiken für die Gesundheit und die Umwelt werden es erlauben, rechtzeitig gezielte Massnahmen zu ergreifen, um Vergiftungen und Umweltschäden so weit wie möglich zu verhindern.

Letzte Änderung 04.04.2024

Zum Seitenanfang

https://www.anmeldestelle.admin.ch/content/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/zulassung-biozidprodukte/mitteilungsplicht-fuer-die-mengen-von-in-verkehr-gebrachten-biozidprodukten.html