Algen und Moose

Neue Regelung bezüglich Anwendungseinschränkung und Kennzeichnung von Biozidprodukten gegen Algen und Moose ab 1. Dezember 2020

Auswaschung von bioziden Wirkstoffen verhindern
Von der neuen Regelung sind ausschliesslich Biozidprodukte gegen Algen und Moose betroffen, die als Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterial (gehören zu Produktart 2) und solche, die zum Schutz oder zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen den Befall von Algen und Moose eingesetzt werden (gehören zu Produktart 10). Das Verwendungsverbot von diesen Biozidprodukten auf befestigten Flächen wie Dächer, Terrassen, Strassen, Wege, Plätze usw. ist notwendig, weil die bioziden Wirkstoffe auf solchen Unterlagen durch Regen leicht ausgewaschen und mit dem Meteorwasser abgeschwemmt werden. Über die Kanalisation und Kläranlagen können sie schliesslich in die Oberflächengewässer gelangen.

Lücke zum Herbizidverbot wird geschlossen
Weil ein solches Verwendungsverbot auch seit 2001 für Herbizide, einer Kategorie von Pflanzenschutzmitteln, besteht, bestand der Bedarf, die Bestimmungen für diese beiden Produktklassen zu harmonisieren. Dies stellt ein weiterer Schritt dar, die Belastung von Grundwasser und Oberflächengewässern aus diesen Anwendungsbereichen zu reduzieren. Für die Verbraucher und für den Vollzug der Kantone wird die Situation mit der neuen Regelung einfacher, da die gleichen Verbote sowohl für Herbizide als auch für Biozide gelten.

Anhang 2.4 Ziffer 4bis der ChemRRV
Der Anhang 2.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, welche die Verbote und Ausnahmen betreffend Biozidprodukte regelt, wird um Ziffer 4bis erweitert (ChemRRV, SR 814.81). Der Bundesrat hat diese Änderung der ChemRRV am 17. April 2019 so beschlossen. Der Anhang 2.4 Ziffer 4bis tritt gemäss der Änderungsverordnung am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Gemäss der Definition (Ziffer 4bis.1) sind ausschliesslich Biozidprodukte gegen Algen und Moose, die als Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterial (gehören zu Produktart 2) und solche, die zum Schutz oder zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen den Befall von Algen und Moose bestimmt sind (gehören zu Produktart 10), von dieser neuen Regelung betroffen. Anwendungen an Fassaden und die Algenbekämpfung in Innenräumen sind weiterhin erlaubt.

Auswirkungen für Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber von möglicherweise betroffenen Biozidprodukten müssen ab dem 1. Dezember 2020 sicherstellen, dass keine der verbotenen Anwendungsorte auf der Etikette aufgeführt sind, die Etiketten gemäss Ziffer 4bis.3 «Besondere Kennzeichnung» gekennzeichnet sind und dass die Produktdokumentation (z.B. Merkblätter etc.) gegebenenfalls aktualisiert wurden.

Falls ein Biozidprodukt ausschliesslich für einen oder mehrere Verwendungszwecke bestimmt ist, die neu verboten werden, darf das Produkt ab dem 1. Dezember 2020 nicht mehr verkauft werden. Es gelten keine Abverkaufsfristen, da das Produkt nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung der ChemRRV ab dem 1. Dezember 2020 nicht mehr im Handel sein darf. Unter Umständen kann der Zulassungsinhaber eine Anpassung der Verwendungszwecke mit einem Änderungsgesuch beantragen.

Falls nicht alle Verwendungszwecke betroffen sind, muss der Zulassungsinhaber die neu verbotenen Verwendungsbereiche von der Etikette und aus der Produktdokumentation entfernen und die neu erforderliche Kennzeichnung vornehmen. In diesem Fall müssen die Zulassungsinhaber keine neuen Dokumente einreichen. Ab dem 1. Dezember 2020 darf das Produkt nur noch mit der neuen Kennzeichnung im Handel sein. Dies bedeutet, die Produkte mit der alten Kennzeichnung dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder an Endverbraucher abgegeben werden.

Bei Fragen bezüglich allfälligen Änderungsgesuchen und Fristen wenden Sie sich bitte an Anmeldestelle (cheminfo@bag.admin.ch). Bei Fragen zu den neuen Bestimmungen wenden Sie bitte an das Bundesamt für Umwelt (Sektion Biozide und Pflanzenschutzmittel, chemicals@bafu.admin.ch)
 

Letzte Änderung 15.09.2022

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