Zulassung von Biozidprodukten für die Trinkwasserdesinfektion in der Schweiz
Die europäische Biozidprodukteverordnung (BPR) gibt den einzelnen Mitgliedsstaaten im Art. 2 (7) die Möglichkeit, gewisse Biozidprodukte/Wirkstoffe für die Trinkwasserdesinfektion auf nationaler Ebene zu verbieten oder deren Verwendung einzuschränken.
In der Schweiz regelt die Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) Biozidprodukte und Verfahren, die für die Trinkwasserdesinfektion zulassungsfähig sind. Die Verfahren resp. die Wirkstoffe, die für die Trinkwasserdesinfektion in der Schweiz zugelassen werden können, sind im Anhang 4 Liste 2 resp. Liste 5 der TBDV aufgeführt. In der Folge sind nicht alle bioziden Wirkstoffe, die gemäss BPR für die Produktart 5 (Trinkwasserdesinfektionsmittel) vorgesehen sind, für die Trinkwasserdesinfektion in der Schweiz zulassungsfähig.
Biozide Wirkstoffe, die in der Schweiz für die Trinkwasserdesinfektion zulassungsfähig sind, sind in der Wirkstoffliste der Anmeldestelle Chemikalien (PDF, 3 MB, 31.05.2024) mit einem «#» gekennzeichnet (i.e. 5#).
Silber (CAS-Nr. 7440-22-4) kann in der Schweiz nicht für die primäre Trinkwasserdesinfektion verwendet werden. Eine Zulassung zur Hemmung der Verkeimung ist möglich
a) in Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen (z. B. zur Notwasserversorgung) sowie
b) in Hausinstallationen im Warmwasserbereich zur Verminderung von Legionellenbefall in Gebäuden mit Risikopersonen.
Natriumdichlorisocyanurat (CAS-Nr. 2893-78-9) und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat (CAS-Nr. 51580-86-0) sind nur für die Notwasservorsorge zulassungsfähig.