Verbot chemischer Raumluftdesinfektion bei Anwesenheit von Personen

Systeme zur kontinuierlichen Raumluftdesinfektion mittels Vernebelung oder Begasung von Desinfektionsmitteln (z.B. Aktivchlor, Wasserstoffperoxid, Ozon, auch in situ Produktion) in die Raumluft während der Anwesenheit von Personen (z.B. in Klassenzimmern, im öffentlichen Verkehr) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 bis 4 ChemG nicht zugelassen, namentlich aus folgenden Gründen: 

• Die kontinuierliche Freisetzung eines Desinfektionsmittels in der Luft widerspricht dem geltenden Minimierungsgebot, das darauf abzielt, die Gesundheitsrisiken durch chemische Stoffe möglichst gering zu halten.
• Die kontinuierliche Vernebelung eines Desinfektionsmittels bedeutet eine dauerhafte und direkte Belastung der im Raum anwesenden Personen durch Desinfektionsmittel und deren Reaktionsnebenprodukten (Radikale sowie Reaktions- oder Spaltprodukte). Es verbleiben in jedem Fall Restrisiken, z.B. die Reizung der Atemwege und der Augen, die insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit vulnerabler Gruppen (z.B. Kinder und Erwachsene mit Atemwegserkrankungen) Anlass zur Besorgnis geben.
• Bei einer kontinuierlichen Raumluftdesinfektion erfolgt die Einwirkung auf die Keime erst nach mehreren Minuten. Infektiöse Tröpfchen und Aerosole können jedoch eine Person bei engem Kontakt derart rasch erreichen, so dass eine Desinfektion der Luft in dieser kurzen Zeit nicht wirksam ist. Folglich können Ansteckungen bei engem Kontakt mit einer infizierten Person während einer kontinuierlichen Desinfektion der Innenraumluft nicht verhindert werden.
• Zur Senkung des Risikos von Übertragungen über grössere Distanzen in Innenräumen stehen alternative Massnahmen wie z.B. die regelmässige Durchlüftung des Raums, spezielle Luftfiltersysteme oder Luftreinigungssysteme mit UVC Strahlung zur Verfügung, von denen keine zusätzliche Belastung der Raumluft mit Chemikalien und damit keine Gesundheitsrisiken für Personen im Raum ausgehen.

Vor diesem Hintergrund sind allfällige Angebote auf dem Schweizer Markt respektive bereits im Einsatz befindliche Systeme zur kontinuierlichen Raumluftdesinfektion mittels Vernebelung chemischer Desinfektionsmittel während der Anwesenheit von Personen illegal.

Alle anderen Systeme zur chemischen Raumluftdesinfektion müssen durch die Anmeldestelle Chemikalien vor der erstmaligen Anwendung nach den Vorgaben der Biozidprodukteverordnung (SR813.12, VBP) zugelassen werden (s. auch Faktenblatt zu chemischen Desinfektionssystemen (PDF, 173 kB, 16.02.2022) auf der Internetseite des BAG1).

www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-schuetzen-wir-uns.html

Letzte Änderung 16.02.2022

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