Die Anmeldestelle Chemikalien bietet interessierten Firmen und natürlichen Personen gestützt auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) die Verfügungen auf elektronischen Wege zuzustellen.
Bevor die Anmeldestelle Chemikalien jedoch die Verfügung auf elektronischem Wege zustellen kann, muss sie vorgängig das Einverständnis der Firma / der natürlichen Person einholen.
Wenn Sie Ihre Verfügungen im Zusammenhang mit den Übergangszulassungen ZN oder/ und Stoffe ( Anmeldungen oder Mitteilungen neuer Stoffe) auf elektronischem Wege erhalten möchten, füllen Sie bitte das dazu vorgesehene Formular «Formular elektr. Zustellung der Verfügung (PDF, 141 kB, 04.06.2024)» aus und senden Sie es unterschrieben oder mit dem Firmenstempel versehen an cheminfo@bag.admin.ch.
Nach Erhalt der Bestätigung werden die Verfügungen durch die Anmeldestelle Chemikalien nicht mehr per Post, sondern nur noch über die Zustellplattform «IncaMail » zugestellt. Die Zustimmung kann von der Firma jederzeit wieder schriftlich widerrufen werden. Für einen allfälligen späteren Widerruf der elektronischen Zustellung der Verfügung, können Sie das gleiche Formular wie für den Antrag benutzen.
Die elektronisch zugestellten Verfügungen werden mit einer persönlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (siehe Lasche Link weiter unten).
Die Plattform «IncaMail1» erfüllt die Vorgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz (siehe Lasche Link weiter unten).
Rechtliche Konsequenzen:
Die Übermittlung in ein elektronisches Postfach auf der Zustellplattform «IncaMail» erlaubt es, den Zeitpunkt, in dem die Verfügung in den Einflussbreich des Adressaten gelangt und damit den Beginn der Frist für eine allfällige Beschwerde festzustellen und zu beweisen.
Die Verfügungsadressatin muss die Verfügung vom elektronischen Postfach herunterladen. Der Zeitpunkt des Herunterladens gilt als Zeitpunkt der Zustellung. Dadurch wird die Rechtsmittelfrist ausgelöst.
WICHTIG
Die Zustellung in ein elektronisches Postfach des Adressaten gilt als Erstzustellungsversuch im Sinne von Artikel 20 Absatz 2bis VwVG, d.h. spätestens am siebten Tag nach diesem ersten Zustellversuch beginnt die Frist zu laufen und zwar auch dann, wenn die Verfügung nicht heruntergeladen wurde (dies entspricht der Zustellung mittels Brief per Einschreiben, auch in diesem Fall beginnt die Frist bei Nicht-Abholen des Briefes nach 7 Tagen zu laufen – sog. Zustellfiktion).
1https://www.post.ch/de/kundencenter/onlinedienste/incamail/info