Übergangsregelung

Entscheidet die europäische Kommission den letzten notifizierte Wirkstoff eines Biozidproduktes zu genehmigen (in die Liste gemäss Anhang 1 oder 2 aufzunehmen), so muss die Zulassungsinhaberin einer Zulassung Z/ZB, um ihr Biozidprodukt nahtlos vermarkten zu können, bis spätestens dem Aufnahmedatum dieses Wirkstoffes, ein Gesuch nach dem europäischen harmonisierten Verfahrens bei der Anmeldestelle Chemikalien einreichen.

Aufnahme der Wirkstoffe in die Listen gemäss Anhang 1 oder 2

Die Aufnahme der Wirkstoffe in die Listen gemäss Anhang 1 (XLS, 133 kB, 07.10.2021) oder Anhang 2 (XLSX, 152 kB, 01.10.2023) der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12) wird ca. zwei Jahre vor dem Inkrafttreten publiziert. Da die Publikation in der Schweiz nach jener in der EU erfolgt, informiert die Anmeldestelle jede betroffene Firma persönlich ungefähr schon bei der Publikation der Aufnahme in der EU.

Die Zulassungsinhaberinnen können sich dann entscheiden, was mit deren Produkten passieren soll. Wenn sie nichts machen, gilt die folgende Geltungsdauer: Die Zulassung ZN bzw. ZB gilt noch 6 Monate nach dem Aufnahmedatum des letzten im Produkt enthaltenen Wirkstoffs in die Listen gemäss Anhang 1 oder 2. In diesem Fall das Produkt darf noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht werden und noch weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden. Die beruflich oder gewerblich Verwendung ist nicht eingeschränkt insofern keine unannehmbare Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt bestehen.
Sollen die Produkte länger auf dem Markt bleiben, so müssen sie nach den EU-harmonisierten Kriterien geprüft werden, d.h. eines der folgenden Dossiers muss bei der Anmeldestelle (resp. Schweiz) via R4BP eingereicht werden:

Der Endtermin für das Einreichen dieser Dossiers ist das Aufnahmedatum des letzten Wirkstoffes im Biozidprodukt. Dieser Termin ist europaweit harmonisiert.

Ist das Biozidprodukt schon mit einer Übergangszulassung (Zulassung ZN /ZB oder gleiches Produkt in Verbindung mit einer Zulassung ZN /ZB) auf dem Schweizer Markt, so muss die Gesuchstellerin beim Einreichen des Gesuches nach dem europäischen harmonisierten Verfahren der Anmeldestelle Chemikalien die Zulassungsnummer (CHZN oder CHZB Nummer) und den Handelsname dieses Biozidproduktes mitteilen (WICHTIG: bei Rückfragen entstehen zusätzliche Kosten).

Reicht die Gesuchstellerin ein vollständiges Dossier für eine Zulassung ZL, eine vereinfachte Zulassung, eine parallele Anerkennung oder Unionszulassung ein, so gilt die Verfügung ZN oder ZB noch drei Jahre nach der Aufnahme des letzten Wirkstoffs. Das Produkt mit der alten Etikette darf nach Erhalt der Zulassung ZL, vereinfachten Zulassung, der Anerkennung bzw. der Unionszulassung auf dem Markt noch längstens 360 Tage in Verkehr gebracht werden und noch weitere 360 Tage an Endverbraucher abgegeben werden.

Letzte Änderung 22.08.2019

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